Rz. 107

Steht der Anwalt vor der Aufgabe, seine Beiordnung im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu erwirken, sollte er spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung für sich geklärt haben, wie er sich seine Honorierung vorstellt. Dazu hat er insbesondere dann Veranlassung, wenn eine Geschäftsgebühr angefallen, aber noch nicht bezahlt sein sollte. In diesen Fällen ist es angesichts der Rechtsprechung von der Anrechenbarkeit auf die PKH-Vergütung (siehe dazu Rdn 14 ff.) dringend geboten, die Gebühr rechtzeitig abzurechnen. Im Übrigen gilt:

 

Rz. 108

Hat bei antragsgemäßer Entscheidung die Staatskasse in voller Höhe für die gesetzlichen Gebühren aufzukommen (bei Rahmengebühren und bei festen Gebühren bis zu einem Gegenstandswert von 4.000 EUR), so beschränkt sich das Eigeninteresse des Anwalts hinsichtlich seiner Honorierung auf die Berücksichtigung der Alternative, dass Prozesskostenhilfe nicht oder nur teilweise bewilligt werden sollte. Für diesen Fall besteht die Möglichkeit einer Absicherung der Vergütung durch Vorschusszahlung vor Antragstellung, indem diese davon abhängig gemacht wird, oder durch vereinbarungsgemäße Zahlungen während des Antragsverfahrens. Im Interesse der Partei sollte der Anwalt bedenken, dass sämtliche Zahlungen vor Antragstellung auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung für die Partei verloren sind, wenn kein Leistungsvorbehalt erklärt wird (vgl. Rdn 40), weil sie dann jedenfalls zugunsten der Staatskasse angerechnet werden. Andererseits können Zahlungen der Partei nach Beantragung von Prozesskostenhilfe von dem Anwalt ohne Weiteres einseitig wieder rückgängig gemacht werden (vgl. Rdn 41). Deshalb sollte der Anwalt entweder veranlassen, dass Zahlungen vor Antragstellung mit dem Leistungsvorbehalt der Tilgungswirkung nur bei Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe versehen sind (vgl. Rdn 42 f.), oder aber sich mit einer Verpflichtung zufrieden geben, dass bestimmte Zahlungen nach Antragstellung erbracht werden.

 

Rz. 109

Braucht bei antragsgemäßer Entscheidung die Staatskasse nur für einen Teil der gesetzlichen Vergütung aufzukommen (bei Wertgebühren und Gegenstandswerten über 4.000 EUR), besteht auch für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Eigeninteresse des Anwalts an der Sicherung seiner Entlohnung. Jedenfalls in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 und der Vergütung eines Wahlanwalts (§ 13) sollte er dafür Sorge tragen, dass die Partei an ihn Zahlungen erbringt. Ob diese vor oder nach Antragstellung erfolgen, ist gleichgültig, da sie in dieser Höhe allein ihm und nicht der Staatskasse zugutekommen. Jedoch muss die Regulierung vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgeschlossen sein, weil er sich ansonsten dem Risiko ausgesetzt sieht, die Zahlung nicht mehr durchsetzen zu können (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

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