Rz. 42

Der Anwalt und der Leistende können auch miteinander vereinbaren, auf was und in welchem Umfang mit welcher Maßgabe gezahlt werden soll (§ 55 Rdn 63).[47] Insoweit treffen den Anwalt allerdings Selbstbeschränkungs- und Beratungspflichten. Als Interessenvertreter der Partei muss er z.B. darauf hinweisen, dass für seine gerichtliche Tätigkeit zunächst nur die bis zur Beantragung von Prozesskostenhilfe angefallene Vergütung – in der Regel also nur die Gebühr nach VV 3335 – reguliert werden muss. Ferner sollte er vorsorglich ansprechen, weitere (freiwillige) Leistungen mit einem Vorbehalt zu versehen, um Anrechnungsprobleme bei der späteren Abrechnung zu vermeiden, falls Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung in Betracht kommt und bewilligt werden sollte.

 

Rz. 43

Derartige Absprachen können auch im Laufe eines Verfahrens nachträglich getroffen werden, solange die Tilgung noch nicht eingetreten ist. Eine Vorschusszahlung führt dazu, dass der Anspruch im Zeitpunkt seiner Erfüllbarkeit automatisch als getilgt gilt.[48] Erfüllbar sind Anwaltsgebühren bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung, so dass eine spätere Vereinbarung zum Leistungsinhalt die Erfüllungswirkung der Zahlung nicht mehr hindern kann. Zahlt der Anwalt den Vorschuss gleichwohl zurück, wird dadurch dessen Anrechenbarkeit nicht vermieden.

[47] Vgl. LSG NRW 9.9.2015 – L 16 KR 716/14 B, auch zur Sittenwidrigkeit von die Anrechnung ausschließenden Vereinbarungen; vgl. LG Düsseldorf StRR 2010, 358.
[48] Ungenau KG MDR 1979, 401 (entgegen § 271 Abs. 2 BGB stellt das Gericht auf die Fälligkeit ab).

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