Rz. 6

Im Gegensatz zu dem in Zivilsachen im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt, für den Zahlungen und Vorschüsse zunächst auf die höhere Wahlanwaltsvergütung anzurechnen sind, ordnet Abs. 3 S. 1 an, dass Zahlungen und Vorschüsse des Mandanten bzw. Auftraggebers oder eines Dritten unmittelbar auf die aus der Landes- oder Bundeskasse zu gewährende Vergütung anzurechnen sind. Bei der Festsetzung der aus der Landes- oder Bundeskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 sind diese anzurechnenden Beträge abzusetzen. Soweit der Rechtsanwalt hier nachträglich vom Mandanten oder von einem Dritten Zahlungen erhält, ist er nach Abs. 3 S. 2 zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet.

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