Rz. 44

Ausgangsbetrag für die Abrechnung gegenüber der Staatskasse bei anrechenbaren Leistungen ist die Summe der "Vergütungen" des Anwalts aus dem erteilten Auftrag (Mandat). Diese braucht sich nicht in den gesetzlichen Gebühren zu erschöpfen, sondern kann auch eine weitergehende Vergütungsvereinbarung (§ 4) zum Gegenstand haben. Das Gesetz macht insoweit keine Einschränkung. Sie gleichwohl vorzunehmen, stellt eine Belastung des Anwalts dar, für die eine tragfähige Begründung nicht ersichtlich ist. Entgegen der Auffassung, durch eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Vergütungsvereinbarung werde die Zahlungspflicht der Staatskasse erweitert, ist die Rechtsfolge der Vorschrift auf eine Ersparnis für die Staatskasse gerichtet und nicht auf eine Haftungsverschärfung. Bei jeder Anwendung kann es immer nur darum gehen, ob und inwieweit die Staatskasse entlastet wird; hingegen wird ihre Zahlungspflicht dem Grund und der Höhe nach unabhängig von einer Anrechnungsvereinbarung des Anwalts mit der Partei oder einem Dritten allein nach dem Gesetz geregelt.

 

Beispiel: Die mittellose Partei will versuchen, eine zweifelhafte Forderung gerichtlich durchzusetzen. Um von dem Altsozius eines Anwaltbüros, den sie für besonders kompetent hält, persönlich beraten zu werden, bietet sie ein Zusatzhonorar von 500 EUR und zahlt diesen Betrag auch sogleich. Sie erhält Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung unter Beiordnung des Altsozius, verliert aber den Prozess gleichwohl.

Der Anwalt kann seine Vergütung von der Staatskasse einfordern, ohne eine Anrechnung der Zahlung von 500 EUR hinnehmen zu müssen. Sein Vergütungsanspruch der Partei gegenüber ist in Höhe der gesetzlichen Gebühren zuzüglich 500 EUR entstanden. Von dieser Summe ist der gezahlte Betrag abzuziehen, so dass weiterhin die gesetzlichen Gebühren offen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge