Rz. 45

Erhält der Anwalt Leistungen, die den "Vergütungen" für seine Tätigkeit als beigeordneter oder bestellter Anwalt mangels erkennbarer Zweckbestimmung nicht direkt zugeordnet werden können, weil noch andere Ansprüche offen sind, gilt auch insoweit der Grundsatz einer möglichst gläubigerfreundlichen Anrechnung. Ist der Anwalt in mehreren Angelegenheiten beigeordnet oder bestellt und ergibt sich insgesamt ein Überschuss über alle Unterschiedsbeträge zwischen den Grund- und Regelvergütungen, für die keine Einstandspflicht der Staatskasse besteht, ist dieser Überschuss im Verhältnis der einzelnen Forderungen gegenüber der Staatskasse zueinander aufzuteilen.[49]

 

Beispiel: Der Partei wird eine Betrugsserie vorgeworfen. In getrennten Prozessen wird sie von A und B auf Schadensersatz verklagt. Sie erhält jeweils nur teilweise Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung. Dem beigeordneten Anwalt ist ein anrechenbarer "Abschlag" gezahlt worden, der die Summe der Restbeträge seiner beiden Vergütungsansprüche um 400 EUR übersteigt. Im Rahmen der Beiordnungen ist die Staatskasse voll einstandspflichtig. Ihre Zahlungspflicht beläuft sich in dem Prozess A auf 1.200 EUR und in dem Prozess B auf 800 EUR.

Der Überschuss von 400 EUR ist verhältnismäßig so aufzuteilen, dass zugunsten der Staatskasse auf deren Schuld im Prozess A 240 EUR (60 %) und im Prozess B 160 EUR (40 %) anzurechnen sind.

[49] Vgl. Hartmann/Toussaint, § 58 RVG Rn 11.

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