Rz. 25

Im Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach § 55 ist der Anwalt antragsberechtigt, sofern er durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde beschwert ist, also soweit die festgesetzte Vergütung hinter seinem Antrag zurückgeblieben ist. Hat die Verwaltungsbehörde dem Antrag entsprochen und ist der gerichtlich beigeordnete oder bestellte Anwalt dagegen der Auffassung, ihm stünde noch eine weiter gehende Vergütung zu, die er bislang nicht geltend gemacht hatte, so ist nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben, sondern der Anwalt hat die Nachfestsetzung zu betreiben.

 

Rz. 26

Die Auszahlung der festgesetzten Vergütung führt für den Anwalt nicht zum Wegfall seiner Beschwer. Hartung[7] weist zu Recht darauf hin, dass andernfalls die Staatskasse durch eine schnelle Auszahlung die Beschwer des Rechtsanwalts vereiteln könnte. Auch hier kommt lediglich die Möglichkeit einer Verwirkung in Betracht, wenn der Anwalt die festgesetzte Vergütung entgegengenommen hat und längere Zeit untätig bleibt (siehe Rdn 21).

[7] Hartung/Römermann, RVG, § 57 Rn 17.

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