Rz. 68

Nach § 12c hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Die Beschwerdeentscheidung ist eine anfechtbare Entscheidung i.S.v. § 12c, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die weitere Beschwerde zu versehen ist, wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde zum OLG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat (Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 6 S. 1). Lässt das LG die weitere Beschwerde gegen seine Entscheidung nicht zu oder hat das OLG oder ein LAG, LSG, OVG, FG oder VGH über eine Beschwerde entschieden, ist keine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich. Die Rechtsbehelfsbelehrung gilt nur für anfechtbare Entscheidungen (vgl. Rdn 28).[175] Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Erl. zu § 12c und § 55 Rdn 117 f. verwiesen.

[175] Vgl. ausf. Volpert, RVGreport 2013, 213.

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