Rz. 7

Sowohl die Festsetzung gem. § 55 als auch deren Ablehnung und sämtliche Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die im Festsetzungsverfahren gem. § 55 abschließend ergehen, sind mit der Erinnerung anfechtbar. Da die gemäß § 51 vom OLG oder vom BGH z.B. in Straf- und Bußgeldsachen und Verfahren nach dem IRG und IStGH-Gesetz festgesetzte Pauschgebühr vor der Auszahlung durch den Urkundsbeamten im Verfahren gemäß § 55 festzusetzen ist – eine Auszahlung allein aufgrund der Bewilligung durch das OLG ist nicht möglich[16] –, ist auch die Festsetzung der Pauschgebühr gem. § 55 nach § 56 mit der Erinnerung bzw. ggf. mit der Beschwerde anfechtbar.

Auch die Entscheidung des Urkundsbeamten über eine Anrechnung von Zahlungen nach § 58 ist mit der Erinnerung anzufechten.[17] Erforderlich ist jedoch in jedem Fall, dass der Beschluss zu Lasten eines Beteiligten von seinem Antrag abweicht. Bei einer antragsgemäßen Bescheidung ist diese mangels Beschwer nicht angreifbar. Ist der Anwalt im Nachhinein der Auffassung, zu wenig beantragt und erhalten zu haben, muss er eine Nachfestsetzung betreiben (siehe dazu § 55 Rdn 88 ff.).

Ist einer Erinnerung des Rechtsanwalts oder der Staatskasse nach Anhörung der Gegenseite vom Urkundsbeamten bereits abgeholfen worden (vgl. Rdn 16 ff.), kann und muss die Partei, zu deren Ungunsten die Festsetzung abgeändert worden ist, gegen diese abändernde Festsetzung ihrerseits Erinnerung einlegen.[18] Eine Abhilfemöglichkeit des Urkundsbeamten besteht dann aber nicht mehr (vgl. hierzu Rdn 18).[19]

[16] KG AGS 2009, 178 = NJW 2009, 456.
[17] Vgl zu § 58 Abs. 3 S. 3 OLG München AGS 2010, 325 = RVGreport 2010, 219 = StRR 2010, 319; OLG Köln AGS 2009, 585.
[18] OLG Hamm 25.4.2014 – II-6 WF 111/14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge