Rz. 17
Vor einer Abhilfe zugunsten des Erinnerungsführers wird der Urkundsbeamte nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens die Gegenseite anhören.[55] Bei Erinnerungen der Staatskasse ist dem Rechtsanwalt, bei einer Erinnerung des Rechtsanwalts ist der Staatskasse zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.[56] Will der Urkundsbeamte dem Rechtsschutzbegehren des Anwalts nachkommen und den Festsetzungsbetrag erhöhen, kann und wird er in Zweifelsfällen vorab eine Stellungnahme des zuständigen Vertreters der Staatskasse einholen.
Rz. 18
Gegen eine Abänderung zu Ungunsten der Staatskasse kann diese ihrerseits Erinnerung einlegen. Gleiches gilt für den Anwalt, wenn der Urkundsbeamte auf eine Erinnerung der Staatskasse die Vergütung reduziert.[57] Die Abhilfeentscheidung ist eine geänderte Festsetzung i.S.v. § 55, gegen die wieder die Erinnerung gegeben ist und deshalb gem. § 12c mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist (vgl. Rdn 27 f.). Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bereits einmal einer Erinnerung der Staatskasse oder des Anwalts abgeholfen, kann er der gegen seine Abhilfeentscheidung gerichteten erneuten Erinnerung nicht mehr abhelfen, sondern muss die Sache dann dem Gericht zur Entscheidung vorlegen.[58] Liegt eine Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung vor, kann diese gerichtliche Entscheidung nur noch mit der Beschwerde gem. Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 ff. und nicht mehr mit der Erinnerung angefochten werden.[59] Eine "Anschlusserinnerung" kann nur im Anschluss an eine Erinnerung des Gegners und vor der gerichtlichen Entscheidung über diese Erinnerung eingelegt werden.[60]
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