Rz. 173

Werden die Gerichtskosten, die der PKH-Partei zuzuordnen sind (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO), die an den beigeordneten Anwalt gezahlte Grundvergütung (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO) sowie eine etwaige Zweitschuldnerhaftung der PKH-Partei (vgl. Rdn 2)[350] durch den Endbetrag gedeckt (vgl. Rdn 2)[351] und verbleibt darüber hinaus noch ein Überschuss, so ist es Aufgabe des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, diesen anspruchsgerecht auszukehren. Dazu benötigt er die Angaben eines jeden beigeordneten Anwalts, ob und in welcher Höhe der Anwalt zwischenzeitlich Zahlungen von der Partei oder einem Dritten erhalten hat (Abs. 5 S. 2), die im Festsetzungsverfahren noch nicht mitgeteilt worden sind. Denn eine weitere Vergütung kann für den beigeordneten Anwalt nur insoweit anfallen, als der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Grundvergütung und den Regelgebühren – teilweise – noch offen und nicht bereits durch andere Leistungen gedeckt ist. Zahlungen der Partei, die auch zum Ausgleich des Unterschiedsbetrages zwischen Grundvergütung und Regelgebühren nicht benötigt werden, sind an diese wieder auszukehren.

[350] Vgl. hierzu Teil A Nr. 2.5.1.3 VwV Vergütungsfestsetzung.
[351] Vgl. zu den vom Urkundsbeamten im Einzelnen zu überprüfenden Beträgen Teil A Nr. 2.5.1.3 VwV Vergütungsfestsetzung.

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