Rz. 191
Auf Entreicherung bzw. den Wegfall der Bereicherung kann sich der Anwalt bei der Rückforderung eines unberechtigt festgesetzten Betrages und eines auf Rechtsmittel der Staatskasse neu festgesetzten Betrages nicht berufen. Das Recht der Staatskasse auf (teilweise) Rückforderung infolge – geringerer – Neufestsetzung oder fehlender Festsetzung ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, auf den § 818 Abs. 3 BGB nicht entsprechend anwendbar ist.[379] Der Wegfall der Bereicherung kann dem Anspruch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dort entgegengehalten werden, wo dies spezialgesetzlich geregelt ist.[380] Bei der Gewährung bzw. Bewilligung von Vorschüssen (§ 47; bei der Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 S. 5) wird auch keine rechtlich geschützte Erwartung eines Anwalts auf die spätere Bewilligung einer Pauschvergütung schon allein wegen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung geschaffen.[381] Dem Rückzahlungsanspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, dass aus der aus der Staatskasse erhaltenen Vergütung bereits die Steuerschuld des Anwalts beglichen worden ist. Über eine etwaige Minderung der Steuerschuld ist im Besteuerungsverfahren zu entscheiden.[382]
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