Rz. 191

Auf Entreicherung bzw. den Wegfall der Bereicherung kann sich der Anwalt bei der Rückforderung eines unberechtigt festgesetzten Betrages und eines auf Rechtsmittel der Staatskasse neu festgesetzten Betrages nicht berufen. Das Recht der Staatskasse auf (teilweise) Rückforderung infolge – geringerer – Neufestsetzung oder fehlender Festsetzung ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, auf den § 818 Abs. 3 BGB nicht entsprechend anwendbar ist.[379] Der Wegfall der Bereicherung kann dem Anspruch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dort entgegengehalten werden, wo dies spezialgesetzlich geregelt ist.[380] Bei der Gewährung bzw. Bewilligung von Vorschüssen (§ 47; bei der Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 S. 5) wird auch keine rechtlich geschützte Erwartung eines Anwalts auf die spätere Bewilligung einer Pauschvergütung schon allein wegen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung geschaffen.[381] Dem Rückzahlungsanspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, dass aus der aus der Staatskasse erhaltenen Vergütung bereits die Steuerschuld des Anwalts beglichen worden ist. Über eine etwaige Minderung der Steuerschuld ist im Besteuerungsverfahren zu entscheiden.[382]

[379] Vgl. KG AGS 2009, 178 = NJW 2009, 456; OLG Düsseldorf AnwBl 1991, 409; OLG Zweibrücken JurBüro 1983, 722; OLG Celle AnwBl 1981, 455; OLG München Rpfleger 1972, 114; LAG München NZA-RR 2014, 612; LG Kleve 27.6.2016 – 4 T 363/15.
[380] Vgl. Palandt/Sprau, BGB, vor § 812 Rn 9 ff.
[381] KG 8.6.2011 – 1 Ws 38/11; OLG Düsseldorf 15.6.2020 – III-1 Ws 289/19; OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 138 = StRR 5/2016, Sonderausgabe, 14; LG Düsseldorf 23.9.2019 – 014 KLs 10/12; vgl. auch BVerfG NJW 1991, 2549.
[382] LG Kleve 27.6.2016 – 4 T 363/15.

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