Rz. 26

Weiterhin wird vertreten (so auch in der 6. Aufl. dieses Werks), dass der Rechtsanwalt, dessen Vergütungsinteresse die Staatskasse zu wahren hat, im eigenen Namen zum Widerspruch gegen eine Einstellung von Zahlungen oder gegen die Ablehnung einer angeregten Wiederaufnahme von Zahlungen in Form der Erinnerung berechtigt sei.[33] Mit diesem Rechtsbehelf solle der Rechtsanwalt lediglich geltend machen können, dass sein (restlicher) Vergütungsanspruch der Erfüllung durch – weitere – Ratenzahlungen der Partei in jeweils der Höhe, wie sie das Gericht als wirtschaftlich zumutbar angesehen hat, bedürfe.

 

Rz. 27

Überzeugender ist indes, von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Rechtsanwalts nach § 127 Abs. 2 ZPO auszugehen.[34] Die Entscheidung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist keine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, so dass die Einschränkung aus § 127 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 nicht gilt.[35] § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO regelt, dass "im Übrigen" die sofortige Beschwerde stattfindet. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Worte "im Übrigen" alle anderen als die zu bewilligenden Entscheidungen umfassen.[36] Die Beschwerdebefugnis des Rechtsanwalts ergibt sich aus dem vorherigen Beiordnungsbeschluss. Wird der Rechtsanwalt in seiner aufgrund der Beiordnung erworbenen Rechtsstellung beeinträchtigt, liegt hierin die unmittelbare Beschwer.

[33] Vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 1230.
[34] Zuletzt: OLG Celle 14.12.2012 – 12 WF 244/12, AGS 2013, 593 = NJW-RR 2013, 1082; vgl. hingegen OLG Celle 13.8.2014 – 10 WF 401/13, AGS 2014, 481: Keine Beschwerdebefugnis des Rechtsanwalts gegen den Beschluss nach § 120a ZPO über den Wegfall der laufenden Ratenzahlungsverpflichtung, weil die Entscheidung nicht die Prozesskostenhilfegrundentscheidung berühre.

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