Rz. 24

Nicht nur das Interesse des beigeordneten Anwalts an der Ausführung einer vom Gericht getroffenen Zahlungsanordnung durch die Staatskasse ist geschützt, sondern auch sein Interesse an dem Fortbestand derselben. Allerdings ist umstritten, mit Hilfe welchen Rechtsbehelfs dem Schutzbedürfnis des Rechtsanwalts Genüge getan werden kann. Teilweise wird vertreten, dass dem Rechtsanwalt ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung über die Einstellung bzw. die Ablehnung der Wiederaufnahme von Zahlungen (§ 120 Abs. 3 ZPO) aus § 127 Abs. 2 ZPO nicht zustünde (vgl. aber Rdn 27).[26] Das gilt auch für die nachträgliche Aufhebung angeordneter Ratenzahlungen gem. § 120a ZPO[27] oder die Ablehnung der Anordnung erstmaliger oder höherer Zahlungen nach § 120a ZPO.[28] Mit diesen Entscheidungen regele das Gericht (durch den Rechtspfleger) das Verhältnis Partei – Fiskus. Der Anwalt sei an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht beteiligt, weshalb er keine Beschwerdebefugnis nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO habe[29] und nur eine solche der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO gegeben sei. Ein Anfechtungsrecht des Anwalts als mittelbar betroffener Dritter zu Lasten seines Mandanten sei zudem mit seiner anwaltlichen Verpflichtung nicht vereinbar, das entgegenstehende Interesse der Partei an einer ihr günstigen Zahlungsregelung zu vertreten.[30]

Jedoch folgt aus der Beiordnung die Pflicht der Staatskasse, das Interesse des Anwalts an einer vollen Entlohnung wahrzunehmen (siehe Rdn 12). Insoweit kann sie auch verpflichtet sein, ein ihr zustehendes Rechtsmittel zu seinen Gunsten einzulegen. Andererseits ist ihre Beschwerdebefugnis mit § 127 Abs. 3 ZPO eingeschränkt.[31]

[28] OLG Hamm 11.5.2005 – 11 WF 143/05, FamRZ 2006, 349; OLG Zweibrücken 3.2.2000 – 5 WF 14/00, Rpfleger 2000, 339.
[29] OLG Köln FamRZ 1997, 1283; a.A. OLG Hamm FamRZ 1989, 412.
[30] A.A. OLG Düsseldorf MDR 1993, 90.
[31] OLG Celle 13.8.2014 – 10 WF 401/13, AGS 2014, 481; im Einzelnen Musielak/Voit/Fischer, § 127 ZPO Rn 9.

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