Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerderecht des beigeordneten Rechtsanwalts

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4, § 127 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Calw (Beschluss vom 14.07.2011; Aktenzeichen 5 F 146/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Rechtsanwältin ... gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG Calw vom 14.7.2011 (5 F 146/10) wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Der Antragstellerin wurde durch Beschluss des AG Calw von 12.11.2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auf die Beschwerde der Staatskasse wurde die Bewilligungsentscheidung am 18.2.2011 dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin ab 15.4.2011 monatliche Raten i.H.v. 115 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen hat.

Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 8.100 EUR (zahlbar in Raten) und einen höheren Ehegattenunterhalt (400 EUR anstatt 174 EUR wie zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung) erhält.

Mit Schreiben vom 20.6.2011 und 5.7.2011 regte die Beschwerdeführerin die Abänderung der Verfahrenskostenhilfe-Bewilligungsentscheidung und die Zahlung eines einmaligen Betrags durch die Antragstellerin zur Deckung der Differenzvergütung nach §§ 45, 49, 50 RVG an.

Die Rechtspflegerin hat dies mit Beschluss vom 14.7.2011 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der beschwerdeführenden Rechtsanwältin.

Die Bezirksrevisorin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Die Rechtspflegerin hat ihr nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die von der beigeordneten Rechtsanwältin eingelegte Beschwerde ist unzulässig.

Mit Beschluss vom 27.7.1993 hat der Senat (8 W 253/92 - Die Justiz 1993, 119) ausgeführt, dass ein eigenes Anfechtungsrecht des beigeordneten Anwalts gegen eine Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO, durch die die Anordnung von Raten oder aus dem Vermögen zu leistenden Zahlungen abgelehnt wird, durch § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen ist (so auch Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rz. 15; Motzer in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 127 Rz. 25; OLG Hamm FamRZ 2006, 349; OLG Schleswig JurBüro 1998, 92). Für die Bejahung eines Beschwerderechts reicht es nicht aus, dass bei der Anordnung von Zahlungen auf die Prozesskosten gem. § 120 Abs. 4 ZPO die Chance für den Anwalt besteht, dass ihm aus den von der Staatskasse eingezogenen Beträgen die Differenzgebühr nach §§ 49, 50 RVG ausbezahlt wird. Dies ergibt sich aus § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach eine ohne Ratenzahlung oder Vermögenseinsatz erfolgte Verfahrenskostenhilfebewilligung nur von der Staatskasse angefochten werden kann. Nichts anderes kann gelten, wenn bei der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO festgestellt wird, dass keine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist (OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.).

An dieser Entscheidung wird festgehalten. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des OLG Schleswig (FamRZ 2009, 1613) betrifft den anders gelagerten Fall, dass der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts durch das Gericht wegen zuvor erfolgter Beiordnung eines anderen Anwalts beschränkt wird. Wie bereits in der Ausgangsentscheidung vom 27.7.1993 weiter ausgeführt, lässt sich zugunsten der Beschwerdeführerin auch nichts aus der zitierten Kommentierung von Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (§ 127 Rz. 74) herleiten, weil sie durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert wird, da ihr im Vergleich zum Ausgangsbeschluss nichts genommen wird.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus Nr. 1912 KV FamGKG. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2969803

FamRZ 2012, 650

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