Rz. 13

Da der Anspruch auf weitere Vergütung der Höhe nach durch den tatsächlichen Restbestand des zivilrechtlichen Vergütungsanspruchs begrenzt wird, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nach § 55 darauf angewiesen, über den aktuellen Stand der Restforderung informiert zu werden. Dem tragen die Erklärungspflicht des Anwalts nach § 55 Abs. 5 und die Sanktionsvorschrift des § 55 Abs. 6 Rechnung (siehe § 55 Rdn 163 ff.). Damit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle alsbald einen Überblick gewinnen kann, was der Anwalt noch zu bekommen hat und ob die eingezogenen Beträge dafür ausreichen, fordert Abs. 2 den beigeordneten Anwalt auf, die Berechnung seiner Vergütung unverzüglich dem Gericht mitzuteilen.

 

Rz. 14

Aus der sachlichen Begründung für diese Pflicht folgt, dass sie erst zur Entstehung gelangt, wenn der Anwalt sich entschlossen hat, eine weitere Vergütung einzufordern. Will er zunächst versuchen, seine gesamte Vergütung oder auch nur den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung und den Regelgebühren auf andere Weise zu realisieren, bedarf es keiner Mitteilung der Vergütungsberechnung. Daher sollte der Anwalt sich zunächst fragen, wie er vorzugehen gedenkt, um die verdiente Regelvergütung zu erlangen.

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