Rz. 45
Auf die nicht in § 5 genannten Personen – mit Ausnahme der in Rdn 42 f. genannten – ist die Vorschrift nicht anwendbar.
Rz. 46
Bürovorsteher/Büroangestellte: Auch auf einen Bürovorsteher ist § 5 nicht anwendbar.[20] Erst recht gilt § 5 nicht für eine Büroangestellte.[21]
Rz. 47
Diplomjurist: Auf einen Diplomjuristen ist § 5 nicht anwendbar.[22]
Rz. 48
Freier Mitarbeiter: Auf einen freien Mitarbeiter – sofern es sich nicht um einen Rechtsanwalt handelt – ist § 5 ebenfalls nicht anzuwenden, selbst dann, wenn es sich um einen qualifizierten Juristen handelt, wie z.B. einen Professor an einer Fachhochschule.[23]
Rz. 49
Hochschullehrer: Selbst wenn ein Hochschullehrer anwaltliche Tätigkeit ausüben darf, etwa als Verteidiger (§ 138 Abs. 1 StPO), ist § 5 auf ihn dennoch nicht anwendbar.[24] Der Vergütungsanspruch richtet sich auch hier nach dem BGB, es sei denn, er ist zugleich Rechtsanwalt.
Rz. 50
Rechtsfachwirt: Auch auf einen Rechtsfachwirt ist § 5 nicht anwendbar. Siehe dazu ausführlich Jungbauer.[25]
Rz. 51
Referendar: Für einen Referendar gilt § 5 ebenfalls nicht, es sei denn, er befindet sich in der Anwalts-Pflicht- oder -Wahlstation (vgl. Rdn 39 f.). Anwendbar ist § 5 allerdings wiederum, wenn der Referendar als allgemeiner Vertreter des Anwalts nach § 53 BRAO bestellt ist; dann kommt es auf seine Stationszugehörigkeit nicht an.
Rz. 52
Steuerberater: Ein Steuerberater oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Steuerberater gehören nicht zu den Gesellschaften i.S.d. § 1. § 5 findet auf Steuerberater oder/und Rechtsbeistände ohne Kammermitgliedschaft keine Anwendung.[26]
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