Rz. 45

Auf die nicht in § 5 genannten Personen – mit Ausnahme der in Rdn 42 f. genannten – ist die Vorschrift nicht anwendbar.

 

Rz. 46

Bürovorsteher/Büroangestellte: Auch auf einen Bürovorsteher ist § 5 nicht anwendbar.[20] Erst recht gilt § 5 nicht für eine Büroangestellte.[21]

 

Rz. 47

Diplomjurist: Auf einen Diplomjuristen ist § 5 nicht anwendbar.[22]

 

Rz. 48

Freier Mitarbeiter: Auf einen freien Mitarbeiter – sofern es sich nicht um einen Rechtsanwalt handelt – ist § 5 ebenfalls nicht anzuwenden, selbst dann, wenn es sich um einen qualifizierten Juristen handelt, wie z.B. einen Professor an einer Fachhochschule.[23]

 

Rz. 49

Hochschullehrer: Selbst wenn ein Hochschullehrer anwaltliche Tätigkeit ausüben darf, etwa als Verteidiger (§ 138 Abs. 1 StPO), ist § 5 auf ihn dennoch nicht anwendbar.[24] Der Vergütungsanspruch richtet sich auch hier nach dem BGB, es sei denn, er ist zugleich Rechtsanwalt.

 

Rz. 50

Rechtsfachwirt: Auch auf einen Rechtsfachwirt ist § 5 nicht anwendbar. Siehe dazu ausführlich Jungbauer.[25]

 

Rz. 51

Referendar: Für einen Referendar gilt § 5 ebenfalls nicht, es sei denn, er befindet sich in der Anwalts-Pflicht- oder -Wahlstation (vgl. Rdn 39 f.). Anwendbar ist § 5 allerdings wiederum, wenn der Referendar als allgemeiner Vertreter des Anwalts nach § 53 BRAO bestellt ist; dann kommt es auf seine Stationszugehörigkeit nicht an.

 

Rz. 52

Steuerberater: Ein Steuerberater oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Steuerberater gehören nicht zu den Gesellschaften i.S.d. § 1. § 5 findet auf Steuerberater oder/und Rechtsbeistände ohne Kammermitgliedschaft keine Anwendung.[26]

[20] OLG Köln JurBüro 1985, 888; OLG Oldenburg JurBüro 1984, 387 m. abl. Anm. Mümmler; LG Münster Rpfleger 1996, 527; Lappe, MDR 1984, 990.
[21] LG Gießen VersR 1981, 963.
[22] LAG Sachsen-Anhalt NL 1996, 220.
[23] VGH Mannheim NVwZ-RR 1990, 167.
[24] OLG Düsseldorf NStZ 1996, 100 m. Anm. Deumeland; LG Gießen AnwBl 1987, 500; Deumeland, ZMR 1996, 386; Herrmann, AnwBl 1987, 501; Hartmann, § 5 RVG Rn 11.
[25] JurBüro 2008, 228.
[26] OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 216 = Rpfleger 2008, 206.

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