Rz. 39

Auch dann, wenn der Anwalt die Tätigkeit einem zur Ausbildung zugewiesenen Referendar überträgt, erhält er nach § 5 die volle Vergütung. Erforderlich hierzu ist, dass sich der Referendar entweder in der Wahl- oder Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt befindet.[15]

 

Rz. 40

Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Referendar gerade dem Anwalt zugewiesen ist, für den er als Stellvertreter eine Tätigkeit ausübt.[16] Eine andere Auslegung würde nur eine unnötige Förmelei darstellen. Der zu vertretende Anwalt müsste dann zunächst seinen Kollegen, bei dem sich der Referendar in Stage befindet, beauftragen, woraufhin dieser dann seinen Referendar beauftragt. Infolge der doppelten Anwendung des § 5 wäre die Vergütung dann unstrittig nach dem RVG zu berechnen. Als gegenteilige Auffassung, wonach der Referendar gerade diesem Anwalt zugewiesen sein müsse, wird vielfach die Entscheidung des OLG Hamburg[17] zitiert.[18] Diese Entscheidung betrifft jedoch einen anderen Fall, nämlich den, dass der Referendar selbst als Pflichtverteidiger beigeordnet und daher gerade nicht in Stellvertretung für den Anwalt tätig wird.

 

Rz. 41

Für einen Nicht-Stationsreferendar ist § 5 dagegen nicht anwendbar (vgl. Rdn 51), es sei denn, er ist zum allgemeinen Vertreter bestellt (vgl. Rdn 37).

[15] LG Frankfurt AnwBl 1978, 30.
[16] OLG Karlsruhe JurBüro 1988, 74; LG Frankfurt AnwBl 1978, 30; LG Osnabrück JurBüro 1992, 798; Hansens, BRAGO, § 4 Rn 4; a.A. OLG Düsseldorf AGS 2005, 487 m. abl. Anm. N. Schneider = JurBüro 2005, 364.
[17] Rpfleger 1988, 584.
[18] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 5 Rn 9.

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