Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.7.2008 durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren eingefügt (siehe auch § 3a Rdn 1 ff., § 4 Rdn 1 ff. und § 4a Rdn 1 ff.). Sie regelt die Rechtsfolgen einer Vergütungsvereinbarung, die den Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 nicht entspricht. Auf andere fehlerhafte Vereinbarungen ist diese Vorschrift nicht anwendbar.

 

Rz. 2

Die Fehlerhaftigkeit der Vereinbarung setzt einen Verstoß gegen die Erfordernisse der § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 (zu Einzelheiten siehe Rdn 4 ff.). Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 3a Abs. 3 S. 3 führt nicht zu einer "Sanktion" nach § 4b,[1] kann aber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach sich ziehen, die dieser allerdings darlegen und beweisen muss.[2]

 

Rz. 3

Hat der Mandant die vereinbarte Vergütung bereits entrichtet, kann er nach S. 2 i.V.m. § 812 BGB den die gesetzliche Vergütung übersteigenden Betrag von seinem Anwalt zurückfordern.[3] Der in § 4 Abs. 1 S. 3 a.F. normierte Ausschluss der Kondizierbarkeit gilt insoweit nicht mehr (siehe Rdn 16). Die Rückforderung kann allerdings nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein.[4] An die Treuwidrigkeit sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Alleine dass der Mandant auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet und erklärt hat, er werde die getroffene Vereinbarung nicht bestreiten, reicht für eine Treuwidrigkeit nicht aus.[5] So kann die Berufung auf die Formunwirksamkeit eines Schuldbeitritts zu einer Vergütungsvereinbarung treuwidrig sein, wenn der Beigetretene über längere Zeit die Vorteile aus der formunwirksamen Vereinbarung in Anspruch genommen hat und das Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Wirksamkeit der Vereinbarung schutzwürdig ist.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge