Rz. 1

§ 4 schafft den rechtlichen Rahmen für die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Vergütung im außergerichtlichen Bereich. Ergänzend sind die allgemeinen Erfordernisse des § 3a zu beachten. Für eine erfolgsabhängige Vereinbarung gelten hingegen die qualifizierten Voraussetzungen des § 4a.

 

Rz. 2

Abs. 1 übernimmt die bis 2008 geltende Altfassung des Abs. 2 S. 1. § 4 Abs. 1 S. 2 a.F. ging in § 3a Abs. 1 auf, die Regelungsinhalte der §§ 4 Abs. 4 bis 6 a.F. wurden – zum Teil in veränderter Form – in § 3a Abs. 2 bis 4 RVG eingestellt. Der Kondiktionsausschluss nach § 4 Abs. 1 S. 3 a.F. wurde durch einen Verweis auf die §§ 812 ff. BGB in § 4b S. 2 ersetzt (vgl. § 4b Rdn 16). Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen.

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 kann in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Zwischen einzelnen Vergütungsmodellen, namentlich der Pauschal- und der Zeitvergütung, wird dabei nicht unterschieden.

 

Rz. 4

Abs. 2 trifft eine Regelung für die Vergütung des Anwalts in sog. Beitreibungssachen.

 

Rz. 5

Abs. 3 sieht die Möglichkeit vor, in einer Vereinbarung die Festsetzung der Vergütung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu überlassen; soll dagegen einer der Vertragspartner die Höhe der Vergütung bestimmen, gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

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