Rz. 84

Für die Erhebung der Widerklage ist die Staatskasse nur dann vergütungspflichtig, wenn der Rechtsanwalt hierfür ausdrücklich beigeordnet worden ist. Das gilt auch für die Rechtsverteidigung gegen eine Widerklage. Darüber hinaus bedarf es auch für die Tätigkeit im Hinblick auf einen Widerantrag in Familiensachen einer gesonderten PKH-/VKH-Bewilligung und einer ausdrücklichen Beiordnung des Anwalts durch das Gericht. Erfolgt diese nicht, erstattet die Staatskasse nur die Vergütung nach dem Wert, der auf die Klage bzw. den Antrag entfällt (teilweise PKH, zur Berechnung vgl. Rdn 86 ff.).

 

Rz. 85

Für einen Widerantrag bedarf es aber dann keiner ausdrücklichen Beiordnung, wenn es um die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen (§ 121 FamFG) und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG geht. Die Verteidigung hiergegen ist hier von der ursprünglichen Beiordnung umfasst.

Siehe dazu auch Rdn 53 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge