Rz. 53

Die Erstreckung der Beiordnung ergibt sich mittelbar aus der eigentümlichen gesetzlichen Regelung in Abs. 5 S. 2 Nr. 4, indem die Rechtsverteidigung gegen den "Widerantrag" in Ehesachen und in Lebenspartnerschaften nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG von dem Grundsatz ausgenommen wird, dass sich die Beiordnung auf das Verfahren über eine Widerklage nur dann erstreckt, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes bewirkt die Erstreckung der Beiordnung auch hier nicht nur einen (erweiterten) Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Staatskasse, sondern ebenso wie die Erstreckung nach Abs. 2 S. 1 eine Befreiung der Partei von allen Kosten gemäß § 122 Abs. 1 ZPO, die aus der Verteidigung gegen den Widerantrag in einer Ehesache oder Lebenspartnerschaftssache nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG erwachsen. Die Rechtsverfolgung durch Antrag und die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag werden als Einheit angesehen, was aus der Besonderheit der jeweiligen Verbindung folgt.

Siehe hierzu auch Rdn 84 ff.

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