Rz. 86

Soll die Staatskasse nur spezielle Tätigkeiten eines Anwalts in dem Verfahren, für das der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, entlohnen müssen, so bedarf es einer einschränkenden Beschlussfassung des Gerichts, aus der sich dies ergibt. So ist etwa die Praxis[107] verbreitet, bei Abschluss eines PKH-Verfahrens durch vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich zu gewähren (siehe dazu Rdn 169 f.).[108] Der Sache nach gehören hierher etwa auch die gebührenrechtlichen Einschränkungen "soweit durch den Anwaltswechsel der Staatskasse keine Nachteile entstehen"[109] oder "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts" (siehe § 46 Rdn 13 ff.). Ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Weise beschränkt werden kann, dass eine (bestimmte) Beweiserhebung nicht umfasst sein soll, erscheint fraglich. Im Zweifel ist der Anwalt umfassend beigeordnet, soweit die Prozesskostenhilfe reicht. Eine nachträgliche Einschränkung des bestandskräftig gewordenen Beschlusses ist unzulässig.[110]

[107] Vgl. BGH 8.6.2004 – VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595; insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: BVerfG NJW 2012, 3293.
[108] Sehr zweifelhaft; vgl. hierzu auch Musielak/Voit/Fischer, § 118 ZPO Rn 6; Zöller/Geimer, § 118 ZPO Rn 8.
[109] OLG Düsseldorf AGS 2008, 245 = JurBüro 2008, 209 (LS).
[110] OLG Düsseldorf OLGR 2008, 614.

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