a) Beginn und Ende

 

Rz. 46

Im Regelfall beginnt die materielle Wirksamkeit der Beiordnung mit dem Wirksamwerden der Bewilligung und endet zeitgleich mit deren Beendigung oder Aufhebung. Das gilt auch dann, wenn die Beiordnung nicht sofort mit der Prozesskostenhilfe, sondern in Ergänzung dazu nachträglich beschlossen wurde. Für den beigeordneten Anwalt vermag sie allerdings frühestens Bedeutung zu erlangen, wenn er für die Partei tätig geworden ist. Unabhängig davon kann die Beiordnung jedoch später als die Bewilligung einsetzen und früher enden. In Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, ist § 48 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. zu berücksichtigen.

b) Aufhebung der Beiordnung

 

Rz. 47

Liegen wichtige Gründe für eine Entpflichtung des Anwalts vor, so kann das Gericht die Beiordnung aufheben (§ 48 Abs. 2 BRAO), auch wenn es weiterhin einer anwaltlichen Vertretung der Partei bedarf. Mit dem Aufhebungsbeschluss endet die Beiordnung und können weitere Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse nicht mehr entstehen. Wird ein neuer Anwalt beigeordnet, so wirkt auch dessen Beiordnung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, jedoch im Zweifel erst ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der "alten" Beiordnung – es sei denn, eine gleichzeitige Beiordnung von mehreren Anwälten nebeneinander ist ersichtlich gewollt. Im Übrigen gilt für den neuen Anwalt ebenfalls, dass sich seine Beiordnung erstmalig auf eine danach vorgenommene gebührenpflichtige Tätigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe auswirken kann (siehe § 45 Rdn 36).

c) Kündigung des Anwaltvertrags

 

Rz. 48

Für die Geltung der öffentlich-rechtlichen Beiordnung ohne Bedeutung ist die Ausgestaltung des privatrechtlichen Verhältnisses Anwalt – Partei (siehe § 45 Rdn 36 ff.). Deshalb vermag eine Kündigung des Anwaltvertrags den Fortbestand der Beiordnung nicht zu hindern.[70]

[70] A.A. Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, § 48 Rn 33.

d) Personenbezogene Beiordnung

 

Rz. 49

Die Beiordnung des Anwalts ist allerdings ebenso wie die Bewilligung zugunsten der Partei personenbezogen, weshalb auch sie mit dem Tod endet. Nach herkömmlicher Übung der Gerichte wird jeweils nur ein bestimmter Anwalt beigeordnet, so dass es einer erneuten Beiordnung bedarf, wenn dieser verstirbt.[71] Gleiches gilt, wenn die Beiordnung nach § 48 Abs. 2 BRAO aufgehoben werden muss, weil der Anwalt gesundheitlich oder aus sonstigen persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seinen Aufgaben nachzukommen. Dadurch fallen jeweils alle Gebührentatbestände ein weiteres Mal an, sobald auch der neue Anwalt entsprechend tätig wird. Um diese finanzielle Doppelbelastung der Staatskasse oder der Partei oder um Abrechnungsprobleme[72] zu vermeiden, sollte eine Sozietät als Anwaltgesellschaft (GbR, Partnerschaft, GmbH, AG) einerseits bei entsprechendem Antrag vom Gericht beigeordnet und zum anderen von der Partei beauftragt werden.[73] Rechtliche Gründe stehen dem nicht entgegen.[74]

[71] Die bisherige Beiordnung wirkt jedoch fort, wenn ein Abwickler bestellt ist (§ 55 BRAO).
[72] Vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 979.
[73] Zutreffend OLG Nürnberg NJW 2002, 3715; siehe auch BFH NJW 2004, 1974 zur Zulässigkeit einer Prozessvertretung durch Rechtsanwalts-AG.
[74] Ausführlich BGH 17.9.2008 – IV ZR 343/07, AGS 2008, 608 = NJW 2009, 440; a.A. LSG Baden-Württemberg 2.9.2009 – L 8 U 5402/08 PKH-A, ASR 2010, 58 m. abl. Anm. Schafhausen, ASR 2010, 59.

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