Rz. 3

Abs. 1 S. 1 unterscheidet zwischen Gebühren und Auslagen (Vergütung, § 1 Abs. 1 S. 1). Die Gebühr muss bereits entstanden, braucht aber noch nicht fällig zu sein (siehe § 45 Rdn 58).

Vorschusserhebung bedeutet, dass Kosten bereits vor deren Fälligkeit geltend gemacht werden.[2] Weil gem. § 47 Abs. 1 S. 1 ein Recht auf Vorschuss besteht, muss der gerichtlich beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt bei Geltendmachung von Gebühren und Auslagen vor Eintritt der Fälligkeit auch nicht ausdrücklich erklären, dass er vorschussweise abrechnet.[3] Eine dahingehende Anfrage des Urkundsbeamten ist deshalb überflüssig.

Wann ein Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Anwalts gegen die Staatskasse gegeben ist, wird bei § 45 (siehe § 45 Rdn 30 ff.) erörtert.

[2] Vgl. AG Lichtenberg AGS 2013, 274 = RVGreport 2013, 306.
[3] Vgl. auch BGH 14.12.2017 – VII ZR 253/17.

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