Rz. 19

Dieses Verfahren kommt dem materiellen Recht speziell insoweit entgegen, als die Erforderlichkeit von Auslagen aus objektivierender Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen ist (vgl. § 46 Rdn 6 f.), so dass eine Entscheidung durch einen der Beteiligten die Gefahr der Einseitigkeit in sich bergen würde. Faktisch ist dieses Risiko allerdings nicht gebannt, weil der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle regelmäßig in Personalunion zugleich auch Kostenbeamter und damit ein Interessenvertreter der Staatskasse ist. Ob seine formale Unabhängigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle stets hinreicht, um die erforderliche Neutralität zu wahren und die Belange der Partei selbst dann genügend zu beachten, wenn der Anwalt eine kostspielige Maßnahme für erforderlich hält, kann im Einzelfall durchaus fraglich erscheinen. Letztlich wirkt sich diese Unsicherheit angesichts des umfassenden Rechtsschutzes gegen seine Entscheidung aber nicht aus.

Hat der Anwalt insoweit Zweifel, kann er den Spruchkörper des Gerichts (§ 56 Abs. 1) und bei einem Gegenstandswert über 200 EUR oder im Fall der Zulassung das Beschwerdegericht anrufen (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge