I. Grundsätze der Erstattung von Auslagen (Abs. 1)

1. Notwendigkeit

 

Rz. 5

Mit der besonderen Bestimmung über die Auslagen des beigeordneten oder bestellten Anwalts bezweckt der Gesetzgeber, die Staatskasse vor überhöhten Nebenkosten in Schutz zu nehmen. Dazu bedient er sich – wie bei § 54, der dem § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO entlehnt ist – einer entsprechenden Anwendung des Rechts der Kostenerstattung. Gleichsam wie bei einer unterlegenen Gegenpartei, die nur notwendige Kosten der obsiegenden Partei zu erstatten braucht (§ 91 Abs. 1 ZPO), trifft nach Abs. 1 auch die Staatskasse lediglich insoweit eine Vergütungspflicht gegenüber dem beigeordneten oder bestellten Anwalt. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, die Kosten für unnötige und zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderliche Auslagen zu erstatten.[2]

 

Rz. 6

Die analoge Handhabung liegt nahe, da die Interessenlagen vergleichbar sind. Ebenso wie ein kostenpflichtiger Gegner will auch die Staatskasse nur das bezahlen müssen, was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erforderlich gewesen ist, um das Verfahren durchzuführen. Damit dies sichergestellt ist, bedarf es allerdings im Normalfall der Vorschrift nicht. Der Anwalt unterliegt ohnehin dem Gebot der sparsamen Auftragsausführung,[3] worauf sich die Staatskasse schon deshalb berufen kann, weil ihr (auch) die Einwendungen der Partei zur Seite stehen (siehe § 45 Rdn 49 f.). Deshalb erlangt Abs. 1 nur dann konstitutiven Charakter, wenn der Anwalt von der Partei ausdrücklich mit der kostenauslösenden Handlung beauftragt worden ist, obwohl dazu keine Notwendigkeit bestanden hat. Sind die Nebenkosten weisungsgemäß angefallen, ist die Staatskasse daran nicht gebunden. Auch in diesem Fall braucht sie – wie ein kostenpflichtiger Gegner – nur einzustehen, wenn das objektive Merkmal der Erforderlichkeit gegeben ist. Handelt der Anwalt in eigener Verantwortung, hat die Vorschrift lediglich hinweisende Funktion. Sie soll ihn an seine Pflicht erinnern, auf die Vermeidung unnötiger Nebenkosten bedacht zu sein.

[3] Vgl. KG RVGreport 2008, 302; OLG Celle RVGreport 2012, 265 = NJW 2012, 1671; OLG Celle JurBüro 2016, 240; OLG Koblenz 16.11.2009 – 2 Ws 526/09; LG Frankfurt/Oder RVGreport 2007, 109.

2. Beweislast

 

Rz. 7

Aus der Formulierung des Abs. 1 folgt, dass der Gesetzgeber dem beigeordneten oder bestellten Anwalt im Rahmen seiner Geschäftsbesorgungstätigkeit einen gewissen Spielraum belassen will. Durch die negative Fassung wird zum Ausdruck gebracht, dass Auslagen im Zweifel als erforderlich anzuerkennen sind.[4] Die Beweislast für eine gegenteilige Feststellung liegt bei der Staatskasse.[5] Ein Anscheinsbeweis gegen die Erforderlichkeit kann die Beweislast aber auf den Anwalt verlagern, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, die auf einen Missbrauch der kostenschonenden Prozessführung gegenüber der Staatskasse hindeuten.[6] Die Umkehr der Beweislast zu Lasten der Staatskasse bedeutet auch nicht, dass der Anwalt zur Entstehung und Erforderlichkeit der Auslagen im Festsetzungsverfahren nach § 55 nicht vorzutragen hat. Gem. § 55 Abs. 5 S. 1 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO ist er vielmehr gehalten, die Entstehung und Notwendigkeit der Auslagen darzulegen und diese glaubhaft zu machen.[7]

Zur Dokumentenpauschale für die Fertigung von Kopien und Ausdrucken aus Gerichts- und Behördenakten nach VV 7000 Nr. 1 Buchst. a) wird in der neueren Rechtsprechung aufgrund der Formulierung in Nr. 1 Buchst. a) (für "Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war") gefolgert, dass die Beweislast für die Erforderlichkeit der hergestellten Kopien und Ausdrucke aus der Gerichts- oder Behördenakte beim Anwalt liegt.[8]

[4] BVerfG NJW 2003, 1443; KG RVGreport 2006, 109; KG RVGreport 2008, 302; KG RVGreport 2017, 116 = Rpfleger 2017, 116; OLG Brandenburg AGS 2007, 400 = RVGreport 2007, 183; OLG Celle RVGreport 2012, 265 = NJW 2012, 1671; OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 259; OLG Hamm RVGreport 2006, 230; OLG Stuttgart StraFo 2016, 87; OLG Schleswig OLGR 1998, 307; LG Bad Kreuznach RVGreport 2011, 25; LG Neuruppin 8.1.2014 – 21 KLs 3/13; Mümmler, JurBüro 1995, 249; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 46 Rn 85.
[6] Vgl. BVerfG NJW 2003, 1443; KG RVGreport 2008, 302; OLG Brandenburg AGS 2007, 400 = RVGreport 2007, 183; OLG Celle JurBüro 2016, 240; OLG Celle RVGreport 2016, 417; OLG Köln 15.1.2015 – 2 Ws 651/14; OLG Rostock JurBüro 2015, 22; OLG München RVGreport 2015, 106; OLG Stuttgart StraFo 2016, 87; LG Detmold 14.7.2015 – 4 Kls 72/14.
[7] KG RVGreport 2017, 18 = Rpfleger 2017, 116.
[8] Vgl. KG RVGreport 2016, 147 = JurBüro 2016, 135; OLG Braunschweig RVGreport 2016, 97 = JurBüro 2016, 82; OLG Celle JurBüro 2016, 240; OLG Celle RVGreport 2016, 417; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 64; OLG München RVGreport 2015, 106; OLG Rostock AGS 2014, 553 = RVGreport 2014, 471; OLG München JurBüro 2015, 22.

3. Beurteilung der Notwendigkeit

 

Rz. 8

Der Anwalt hat in jeder Lage des Verfahrens eigenständig darü...

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