Rz. 35

Werden die Gebühren – wie bei der Prozesskostenhilfevergütung – aus der Staatskasse gezahlt, bestimmt Anm. Abs. 2 zu VV 7002, dass für die Berechnung der Post- und Telekommunikationspauschale (20 %-Satz) die gezahlten Gebühren der Gebührentabelle des § 49 maßgebend sind. Die Pauschale berechnet sich also nicht nach den Gebühren eines Wahlanwalts (§ 13).[56] Dem Rechtsanwalt steht es offen, die tatsächlich angefallenen Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach VV 7001 geltend zu machen.

 

Rz. 36

Ist – wie in VV 7002 vorgesehen – die Abrechnung als Pauschsatz zulässig, braucht ein tatsächlicher Aufwand nicht dargelegt zu werden. Zur Anspruchsbegründung reicht es hin, dass die vom Pauschbetrag abgedeckten Kosten möglicherweise jedenfalls teilweise angefallen sind. Nur wenn der Kostenschuldner diese Möglichkeit ausschließen kann, fällt die Pauschale nicht an. Im Festsetzungsverfahren gem. § 55 reicht es zur Glaubhaftmachung aus, wenn der Rechtsanwalt die Entstehung der Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen anwaltlich versichert, § 55 Abs. 5 S. 1 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO.

 

Beispiel: Der Anwalt wird im Termin einzig und allein für einen abzuschließenden Vergleich beigeordnet. Er begehrt neben der Einigungsgebühr auch die Post- und Telekommunikationspauschale nach VV 7002.

Die Pauschale steht dem Anwalt zu, weil es möglich erscheint, dass Postgebühren oder Telefonkosten angefallen sind. So kann es sein, dass das Protokoll über den Vergleich dem Anwalt übersandt wurde und dieser es an die Partei weiterleiten musste oder dass der Anwalt die Notwendigkeit gesehen hat, die Partei deshalb anzurufen. Nur wenn auch derartige Varianten im Einzelfall ausgeschlossen erscheinen, etwa weil das Protokoll noch im Termin ausgehändigt worden ist, scheidet die Zubilligung der Post- und Telekommunikationspauschale aus.[57]

[56] Zur vorherigen Rechtslage a.A.: OLG Nürnberg AGS 2010, 137 = JurBüro 2010, 40.
[57] A.A. OLG Bamberg JurBüro 1989, 1269.

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