Rz. 71

Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 FamFG, auch i.V.m. § 270 FamG beigeordneten oder nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse gem. § 59 auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden. Zwar ist der Übergang des einredebehafteten Anspruchs gegen die Partei (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) weitgehend bedeutungslos, weil dieser Anspruch praktisch nicht durchsetzbar ist (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO). Auf diese Weise kann sich die Staatskasse aber bei einem anderen Kostenschuldner erholen, soweit es einen "ersatzpflichtigen Gegner" gibt.

 

Rz. 72

Der gesetzliche Anspruchsübergang betont die bürgenähnliche Stellung der Staatskasse (siehe Rdn 7, § 59 Rdn 26 f.). Der Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Anwalts gegenüber den vertretenen Personen und damit der Anspruchsübergang hat eigenes Gewicht, da er nicht einredebehaftet ist und also von der Staatskasse ohne weiteres geltend gemacht werden kann. Jedoch liegt es nahe, dass die Forderung aus tatsächlichen Gründen nicht durchsetzbar ist, weil die Staatskasse erst einspringen muss, wenn sich der zur Zahlung Verpflichtete in Verzug befindet. Insoweit ist die Sachlage faktisch mit dem Zustand bei Prozesskostenhilfe vergleichbar.

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