Rz. 69

Aufwendungen der Staatskasse für beigeordnete oder bestellte Anwälte entstehen jeweils in einem bestimmten Verfahren. Deshalb handelt es sich im Grundsatz um Verfahrenskosten, deren Zuordnung nach dem GKG und dem Prinzip vorgenommen wird, dass hierfür die Verfahrensbeteiligten als gesetzliche Kostenschuldner einzustehen haben. Leistungen der Staatskasse für die Durchführung des jeweiligen Verfahrens sollen nicht bei dieser hängen bleiben. Mithin fallen ihre Zahlungen an den beigeordneten oder bestellten Anwalt nach GKG-KostVerz. 9007 grundsätzlich unter die Auslagen. Nicht unter GKG-KostVerz. 9007 fallen die nach § 59 auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche (Rdn 71 ff.)

 

Rz. 70

Diese Regelung bewirkt, dass die Staatskasse in voller Höhe entlastet wird. Ihre Zahlungen sind in den Kostenansatz (§ 19 GKG) einzustellen und von dem jeweiligen Kostenschuldner auszugleichen, wenn er sie nicht schon bevorschusst hat. Diese Rückgriffstechnik ist einfach und wirksam, kann allerdings dann nicht eingesetzt werden, wenn die Staatskasse die Vergütung des Anwalts gerade deshalb übernommen hat, weil die Partei ihrer Bedürftigkeit wegen als (mögliche) Kostenschuldnerin von Verfahrenskosten – speziell Anwaltskosten – freigestellt werden soll. Das ist bei einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe der Fall (§ 122 Abs. 1 ZPO). Deshalb hatte schon die frühere Fassung von GKG-KostVerz. 9007 Vergütungszahlungen der Staatskasse an den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt ausdrücklich von den Auslagen ausgenommen.

Gleiches gilt nunmehr auch für Zahlungen an den nach § 138 FamFG beigeordneten oder nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO bestellten Anwalt (GKG-KostVerz. 9007 i.V.m. § 59). Dadurch wird jedoch die Staatskasse nicht anspruchslos gestellt, sondern lediglich die Person des Rückgriffsschuldners anderweitig festgelegt. Für diese Aufwendungen der Staatskasse soll nicht der Kostenschuldner nach dem GKG, sondern jeweils derjenige haften, der sich mit seiner Leistung in Verzug befunden hat (§§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 2).

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