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Zu Lasten der Staatskasse verbleibt allerdings eine bürgschaftsähnliche Position ohne Einrede der Vorausklage. Der nach § 138 FamFG beigeordnete Anwalt darf die Staatskasse bereits in Anspruch nehmen, wenn er Verzug der Partei glaubhaft macht (§ 55 Abs. 5 S. 1). Da diese vorschusspflichtig ist (§ 47 Abs. 1 S. 2), reicht auch der Verzug mit einer Vorschusszahlung aus. Der Rechtsanwalt kann nach § 47 Abs. 1 S. 2 einen Vorschuss aus der Staatskasse nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 Abs. 1) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.

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