Rz. 20

Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller gem. § 109 Abs. 3 StVollzG für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, trifft das Gericht gem. § 119a StVollzG während des Vollzugs der Freiheitsstrafe von Amts wegen bestimmte Feststellungen und ordnet hierfür gem. § 119a Abs. 6 S. 1 StVollzG dem Gefangenen von Amts wegen einen Rechtsanwalt bei. Der hiernach beigeordnete Anwalt erhält seine Vergütung aus der Staatskasse. Gem. § 39 Abs. 2 kann der beigeordnete Rechtsanwalt aber auch von der Person, der er beigeordnet worden ist, die Vergütung eines zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen. Auch der nach § 109 Abs. 3 bzw. § 119a Abs. 6 StVollzG beigeordnete Rechtsanwalt darf die Staatskasse aber nur in Anspruch nehmen, wenn er Verzug der zur Zahlung Verpflichteten glaubhaft macht (§ 55 Abs. 5 S. 1). Der Rechtsanwalt kann nach § 47 Abs. 1 S. 2 einen Vorschuss aus der Staatskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 Abs. 2) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist. Da die Staatskasse vorschusspflichtig ist (§ 47 Abs. 1 S. 2), reicht auch der Verzug mit einer Vorschusszahlung aus (Rdn 16).

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