Rz. 17

Verstößt der Anwalt gegen seine Hinweispflicht, unterlässt er also den Hinweis auf die Möglichkeit der Beratungshilfe, macht er sich schadensersatzpflichtig, sodass er seine Wahlanwaltsvergütung nicht verlangen kann, wenn dem Rechtsuchenden Beratungshilfe bewilligt worden wäre.[17] Er kann dann seine Wahlanwaltsvergütung lediglich in Höhe der Beratungshilfegebühr nach VV 2500 in Höhe von 15 EUR geltend machen.[18] Im Übrigen steht der Geltendmachung der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers entgegen.

 

Rz. 18

Den Rechtsuchenden trifft allerdings ein Mitverschulden, das den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Anwalt sogar völlig beseitigen kann, wenn der Rechtsuchende – sofern dies noch möglich ist – nachträglich keinen Beratungshilfeantrag stellt.[19]

[17] OLG Celle NJW-RR 2010, 133; Dürbeck/Gottschalk, PKH/VKH, Rn 1142.
[18] Dürbeck/Gottschalk, PKH/VKH, Rn 1142 m.w.N.
[19] Dürbeck/Gottschalk, PKH/VKH, Rn 1142.

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