Rz. 12

Die Hinweispflicht des Anwalts besteht aber nur, wenn für ihn Anhaltspunkte bestehen, dass der Mandant die Voraussetzungen für Bewilligung von Beratungshilfe erfüllt.[9] Der Anwalt muss sich dabei nicht der Bewilligung sicher sein. Die ernsthaft in Betracht zu ziehende Aussicht genügt. Die Obliegenheit zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse trifft den Auftraggeber.[10] Verschweigt dieser seine finanziellen Verhältnisse, kann der Anwalt die volle Wahlanwaltsvergütung auch dann abrechnen, wenn die Voraussetzungen für Beratungshilfe vorgelegen haben.[11]

 

Rz. 13

Voraussetzung ist, dass der Mandant ausdrücklich oder stillschweigend auf seine finanziellen Verhältnisse aufmerksam gemacht hat oder dass sich die entsprechenden finanziellen Verhältnisse aus den vom Anwalt gegebenenfalls zu ermittelnden Umständen ergeben.[12] Solche Umstände treten häufig in Unterhaltssachen auf, in denen der Mandant dem Anwalt vollständige Auskunft über seine Einkünfte erteilen muss. Gleiches gilt, wenn der Mandant Sozialhilfe oder vergleichbare Leistungen bezieht.[13]

 

Rz. 14

Weiß der Anwalt dagegen, dass dem Mandanten finanzielle Mittel zugeflossen sind, muss er keine Erhebungen anstellen. Hinweise sind dann auch nicht erforderlich. Dies gilt selbst dann, wenn der Mandant Sozialhilfe oder ähnliche Leistungen bezieht und er dort seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse verschwiegen hat.[14]

 

Rz. 15

Die Hinweispflicht wird nicht dadurch entbehrlich, dass der Anwalt ein gerichtliches Verfahren für unumgänglich hält.[15]

 

Rz. 16

Ebenso bleibt die Hinweispflicht selbst dann bestehen, wenn der Anwalt davon ausgeht, dass dem Auftraggeber die volle Vergütung vom Gegner zu erstatten sein wird.[16]

[9] OLG Hamm BeckRS 2015, 13005; vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2010, 133.
[10] OLG Düsseldorf AnwBl 1987, 147; AnwBl 1984, 444; AG Hildesheim AnwBl 1982, 400; Dürbeck/Gottschalk, PKH/VKH, Rn 1142.
[11] Dürbeck/Gottschalk, PKH/VKH, Rn 1142.
[12] Dürbeck/Gottschalk, PKH/VKH, Rn 1141.
[13] Dürbeck/Gottschalk, PKH/VKH, Rn 1141.
[14] LG Koblenz AnwBl 1990, 164; Dürbeck/Gottschalk, PKH/VKH, Rn 1141.
[15] Dürbeck/Gottschalk, PKH/VKH, Rn 1141 ff.
[16] Dürbeck/Gottschalk, PKH/VKH, Rn 1141 ff.

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