Rz. 61

Eine Pauschgebühr kann nach der zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG eingeführten Erweiterung in Abs. 1 S. 1 zukünftig auch in allen Verfahren bewilligt werden, in denen sich die Gebühren nach VV Teil 6 Abschnitt 3 richten, also

in Freiheitsentziehungssachen; die bisherige gegenteilige Rechtsprechung[36] gilt angesichts der mit dem 2. KostRMoG geänderten Fassung nicht fort,
in Unterbringungssachen,
bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und
bei Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG.

Insoweit kann auf die vorhergehenden Ausführungen (siehe Rdn 5) Bezug genommen werden.

 

Rz. 62

Zuständig für die Bewilligung ist auch hier das OLG, in dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs liegt (Abs. 2 RVG). Funktionell zuständig ist allerdings nicht der Familiensenat, sondern der Zivilsenat.

[36] OLG Celle AGS 2008, 548 = RVGreport 2009, 137 (Verfahren betreffend eine Freiheitsentziehung nach VV 6300–6303 – Abschiebungshaft).

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