Rz. 161
Eine Pauschgebühr kann nach der zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG eingeführten Erweiterung in Abs. 1 S. 1 zukünftig auch in allen Verfahren bewilligt werden, für die sich die Gebühren nach VV Teil 6 Abschnitt 3 richten, also
▪ | in Freiheitsentziehungssachen; die bisherige gegenteilige Rechtsprechung[146] gilt angesichts der mit dem 2. KostRMoG geänderten Fassung nicht fort, |
▪ | in Unterbringungssachen, |
▪ | bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG, |
▪ | für die Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG. |
Insoweit kann auf die vorherigen Ausführungen (siehe Rdn 8 ff.) Bezug genommen werden.
Rz. 162
Zuständig für die Bewilligung ist auch hier das OLG, in dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs liegt (Abs. 2 RVG). Funktionell zuständig ist allerdings nicht der Familiensenat, sondern der Zivilsenat.
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