Rz. 161

Eine Pauschgebühr kann nach der zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG eingeführten Erweiterung in Abs. 1 S. 1 zukünftig auch in allen Verfahren bewilligt werden, für die sich die Gebühren nach VV Teil 6 Abschnitt 3 richten, also

in Freiheitsentziehungssachen; die bisherige gegenteilige Rechtsprechung[146] gilt angesichts der mit dem 2. KostRMoG geänderten Fassung nicht fort,
in Unterbringungssachen,
bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG,
für die Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG.

Insoweit kann auf die vorherigen Ausführungen (siehe Rdn 8 ff.) Bezug genommen werden.

 

Rz. 162

Zuständig für die Bewilligung ist auch hier das OLG, in dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs liegt (Abs. 2 RVG). Funktionell zuständig ist allerdings nicht der Familiensenat, sondern der Zivilsenat.

[146] OLG Celle AGS 2008, 548 = RVGreport 2009, 137 = NJW-RR 2008, 1599 (Verfahren betreffend eine Freiheitsentziehung nach VV 6300–6303 – Abschiebungshaft).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge