Rz. 4

Auf Grund der gerichtlichen Bestellung des Rechtsanwalts entsteht zwischen diesem und den Personen, für die er bestellt worden ist, ein gesetzliches Schuldverhältnis. Deshalb steht dem Rechtsanwalt der Vergütungsanspruch gegen die Personen, für die er bestellt worden ist, auch dann zu, wenn diese ihm keine Prozessvollmacht erteilt haben oder sie mit seiner Bestellung nicht einverstanden sind.[2]

 

Rz. 5

§ 40 bestimmt, dass der Rechtsanwalt von den Personen, für welche er nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO zum gemeinsamen Vertreter bestellt worden ist, die Vergütung eines von mehreren zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen kann. Die Vergütung ist die Vergütung, die ein Prozessbevollmächtigter als Wahlanwalt fordern kann. Diese Vergütung ist in § 7 geregelt. Nach § 7 Abs. 1 erhält der Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühren nur einmal. Da der Rechtsanwalt nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO aber für mindestens 20 Beteiligte bestellt ist, erhöht sich nach VV 1008 die Verfahrensgebühr um 2,0,[3] soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Diese Voraussetzung ist bei der Anwendung von § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO immer erfüllt. Der Rechtsanwalt erhält also erstinstanzlich eine 3,3-Verfahrensgebühr (1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 zzgl. 2,0 Erhöhung nach VV 1008).

 

Rz. 6

Daneben hat der Rechtsanwalt nach § 7 Abs. 2 gegen die Personen, für die er bestellt worden ist, auch Anspruch auf die Erstattung von Auslagen nach VV Teil 7.

 

Rz. 7

Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann nach § 40 auch einen Vorschuss nach § 9 von den Personen verlangen, für die er bestellt ist.

[2] Hansens, NJW 1991, 1137, 1140.
[3] BR-Drucks 830/03, S. 255.

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