Rz. 8

Nach § 45 Abs. 2 kann der Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn die Personen, für die er bestellt worden ist, mit der Zahlung der Vergütung in Verzug sind. Verzug liegt vor, wenn die Vertretenen nach Fälligkeit und Mahnung oder nach Zustellung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses gemäß § 11 nicht zahlen.

 

Rz. 9

Streitig ist, ob der Verzug eines Vertretenen genügt[4] oder ob alle Vertretenen sich in Verzug befinden müssen.[5] Da von dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt nicht erwartet werden kann, dass er alle 21 oder mehr Personen, für die er bestellt worden ist, in Verzug setzt[6] und § 7 Abs. 2 bestimmt, dass jeder Auftraggeber (Vertretene) dem Rechtsanwalt die Gebühren schuldet, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, kann der nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO gerichtlich bestellte Rechtsanwalt bereits für einen Vertretenen, der sich in Verzug befindet, eine Vergütung aus der Landeskasse nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 S. 1 verlangen. Befinden sich mehrere Vertretene in Verzug, so ist hinsichtlich des Anspruchs auf Vergütung aus der Landeskasse § 7 Abs. 2 S. 2 zu beachten. Auf die Ausführungen zu § 7 Abs. 2 wird verwiesen.

 

Rz. 10

Hat der Rechtsanwalt von den Personen, für die er nach § 67a VwGO bestellt worden ist, nach § 40 einen Vorschuss verlangt und befindet sich eine der zur Zahlung verpflichteten Personen, für die er bestellt worden ist, mit der Zahlung des Vorschusses in Verzug, so kann der Rechtsanwalt nach § 47 Abs. 1 S. 2 einen angemessenen Vorschuss für die entstandenen Gebühren und für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse fordern.

[4] von Eicken, AnwBl 1991, 187, 190; Hartmann/Toussaint, § 40 Rn 1; Mayer/Kroiß, § 40 Rn 5.
[5] Hansens, NJW 1991, 1137, 1140.
[6] von Eicken, AnwBl 1991, 187, 190.

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