Rz. 19
Nach § 4 Abs. 2 S. 4, 2. Hs.a.F. war der Mandant, der behauptete, mit seinem Anwalt eine die gesetzliche Vergütung unterschreitende Vereinbarung geschlossen zu haben, für dieses Vorbringen beweisbelastet.[17] Dies galt erst recht, wenn er behauptete, der Anwalt habe eine unentgeltliche Tätigkeit zugesagt.[18] Diese Beweislastverteilung wich von den allgemeinen Beweislastregeln im Dienst- und Werkvertragsrecht ab und folgte aus der Tatsache, dass die Höhe der Anwaltsvergütung gesetzlich (dispositiv) geregelt ist und diese gesetzlichen Gebühren nach § 612 Abs. 2 BGB beansprucht werden können, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.[19]
Rz. 20
Die zum 1.7.2008 in Kraft getretene Fassung des § 4 verzichtet auf eine gesetzliche Beweislastverteilung. Es besteht indes jedoch kein Grund, von der zuvor praktizierten Regelung abzuweichen; sie war angemessen und sachgerecht. Die ehedem in § 4 Abs. 2 S. 4, 2. Hs.a.F. normierte Beweislastverteilung gilt daher unverändert fort.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen