Rz. 19

Nach § 4 Abs. 2 S. 4, 2. Hs.a.F. war der Mandant, der behauptete, mit seinem Anwalt eine die gesetzliche Vergütung unterschreitende Vereinbarung geschlossen zu haben, für dieses Vorbringen beweisbelastet.[17] Dies galt erst recht, wenn er behauptete, der Anwalt habe eine unentgeltliche Tätigkeit zugesagt.[18] Diese Beweislastverteilung wich von den allgemeinen Beweislastregeln im Dienst- und Werkvertragsrecht ab und folgte aus der Tatsache, dass die Höhe der Anwaltsvergütung gesetzlich (dispositiv) geregelt ist und diese gesetzlichen Gebühren nach § 612 Abs. 2 BGB beansprucht werden können, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.[19]

 

Rz. 20

Die zum 1.7.2008 in Kraft getretene Fassung des § 4 verzichtet auf eine gesetzliche Beweislastverteilung. Es besteht indes jedoch kein Grund, von der zuvor praktizierten Regelung abzuweichen; sie war angemessen und sachgerecht. Die ehedem in § 4 Abs. 2 S. 4, 2. Hs.a.F. normierte Beweislastverteilung gilt daher unverändert fort.

[17] Vgl. auch BGH 21.9.2000 – IX ZR 437/99, NJW-RR 2001, 493; BGH 15.5.1997 – IX ZR 119/96, NJW-RR 1997, 1285; OLG Saarbrücken AGS 2003, 180, 182.
[18] OLG Düsseldorf OLGR 2001, 260.
[19] Vgl. BGH 15.5.1997 – IX ZR 119/96, NJW-RR 1997, 1285; OLG München NJW 1984, 2537.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge