Leitsatz (amtlich)

1. Behauptet der Mandant, mit seinem Rechtsanwalt eine die gesetzlichen Gebührensätze unterschreitende Pauschalvereinbarung geschlossen zu haben, so trägt er für dieses Vorbringen die Beweislast.

2. Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts wird einforderbar, wenn er im Gebührenrechtsstreit gegen den Mandanten eine den Voraussetzungen des § 18 BRAGO genügende Abrechnung einreicht.

3. Beim Streit darüber, ob eine Zahlung des Mandanten auf eine bestimmte Gebührenforderung des Rechtsanwalts anzurechen ist, trägt der Rechtsanwalt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm noch eine weitere Gebührenforderung gegen den Mandanten zusteht.

 

Normenkette

BGB §§ 366, 611-612, 675

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 9 O 153/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.5.2002 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken – 9 O 153/01 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizubetreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Beklagten und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 24.434,53 Euro festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die klagende Rechtsanwältin vertrat den Beklagten als Prozessbevollmächtigte in einem vor dem LG Saarbrücken geführten Rechtsstreit (10 O 441/99), der eine Vollstreckungsgegenklage des Beklagten gegen G.R. zum Gegenstand hatte. Das LG gab der Klage mit Urteil vom 13.4.2000 statt (Bl. 6 ff. d.A.), die von dem dortigen Beklagten R. eingelegte Berufung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Saarländischen OLG (OLG Saarland v. 9.1.2001 – 7 U 396/00–97 zurückgewiesen (Bl. 12 ff. d.A.). Der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf jeweils 1.878.000 DM festgesetzt (Bl. 28, 13 d.A.). Die gesetzlichen Gebühren der Klägerin berechnen sich für die Vertretung des Beklagten im ersten Rechtszug auf 20.818,79 DM sowie für die Vertretung in dem Berufungsrechtszug auf 26.971 DM. Mit der Klage, der die entspr. Kostennoten beigefügt sind (Bl. 31 f. d.A.), verlangt die Klägerin von dem Beklagten Begleichung ihrer Gebührenforderung i.H.v. insgesamt 24.434,53 Euro (= 47.789,79 DM).

Die Klägerin verrechnet eine Zahlung des Beklagten über 5.000 DM sowie an sie rückerstattete, aus Mitteln des Beklagten stammende Gerichtskosten i.H.v. 12.585 DM auf weitere ihr gegen den Beklagten zustehende Gebührenansprüche i.H.v. insgesamt 19.474,75 DM (vgl. Bl. 56 ff. d.A.).

Die Klägerin hat beantragt (Bl. 184, 155, 2 d.A.), den Beklagten zu verurteilen, an sie 47.789,79 DM nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz aus 20.818,79 DM seit 26.10.2000 und aus weiteren 26.971 DM seit 9.1.2001 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt (Bl. 184, 155, 37 d.A.), die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, er habe mit der Klägerin für die Vertretung in dem Rechtsstreit gegen G.R. ein beide Instanzen umfassendes Pauschalhonorar i.H.v. 15.000 DM vereinbart. Soweit die Klägerin weitere Honorare beanspruche, sei sie nicht von ihm, sondern von der Gruppe H. AG beauftragt worden. Im Übrigen habe sich die Klägerin, ohne dass ihr ein Mandat erteilt worden sei, aus eigenem Antrieb in seine rechtlichen Angelegenheiten eingeschaltet.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 187–194 d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG der Klage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Klägerin stünden die gesetzlichen Gebühren i.H.v. 47.789,79 DM zu, weil nicht von der Vereinbarung eines Pauschalhonorars über 15.000 DM ausgegangen werden könne. Die Zahlung des Beklagten über 5.000 DM und den an sie ausgekehrten Gerichtskostenvorschuss über 12.585 DM habe die Klägerin zu Recht auf andere ihr gegen den Beklagten zustehende Gebührenansprüche verrechnet.

Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage (Bl. 244, 216 d.A.). Tatsächlich sei mit der Klägerin die Zahlung eines monatlichen Pauschalhonorars i.H.v.1.500 DM für die Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten vereinbart worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin teils ohne Auftrag für ihn tätig geworden sei. Im Übrigen habe er keine Kostennoten als Voraussetzung für die Geltendmachung der anwaltlichen Gebührenforderung erhalten.

Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen des Beklagten entgegen und beantragt die Zurückweisung der Berufung (Bl. 244, 208 d.A.).

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig, bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache ohne Erfolg.

I. Der...

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