Leitsatz (amtlich):

  1. Nur solche Gebührenvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die, bezogen auf die jeweilige Angelegenheit, einen die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honoraranspruch des Steuerberaters begründen sollen; allein die Überschreitung einer einzelnen gesetzlichen Gebühr ist rechtlich unerheblich.
  2. Wer eine die gesetzliche Vergütung unterschreitende mündliche Gebührenvereinbarung mit einem Steuerberater behauptet, hat deren Voraussetzungen zu beweisen.
 

Tatbestand

Die beklagte OHG sowie zwei ihrer Gesellschafter beauftragten die klagende Steuerberatungsgesellschaft mit der Fertigung einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung. Diese Anzeige wurde am 17.3.1997 eingereicht und führte zu Nachforderungen des Finanzamts von insgesamt 267 000 DM. Die Klägerin übersandte am 27.3.1997 eine vorgefertigte Honorarvereinbarung, die einen Stundensatz von 300 DM für die Tätigkeit des Steuerberaters, mindestens die gegenstandswertbezogene Mindestvergütung nach der StBGebV, vorsah. Diese Vereinbarung wurde nicht unterzeichnet. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit auf der Grundlage von § 30 StBGebV der OHG zunächst mit 26 927,25 DM, später mit 24 109,75 DM, und den Gesellschaftern mit weiteren rund 25 000 DM in Rechnung gestellt. Von den Gesellschaftern hat die Klägerin etwa 8 000 DM zzgl. Mehrwertsteuer Vorschuss erhalten.

Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 26 927,25 DM verlangt. Diese hat eingewandt, mit dem Geschäftsführer der Klägerin sei mündlich vereinbart worden, die gesamte Tätigkeit im Zusammenhang mit der Selbstanzeige auf der Basis eines Stundenlohns von 300 DM für den Steuerberater abzurechnen. Das der Klägerin zustehende Honorar sei durch den Vorschuss abgegolten. Das LG hat der Klage in Höhe von 24 109,75 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben, das OLG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der zugelassenen Revision den Antrag auf Klageabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Behauptung der Beklagten, mit der Klägerin eine mündliche Gebührenvereinbarung getroffen zu haben, brauche nicht nachgegangen zu werden, weil eine entsprechende Abrede unwirksam wäre. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, auch für die Tätigkeit des Steuerberaters im Selbstanzeigeverfahren ein Honorar nach Zeitgebühren zu vereinbaren. Mit einem Stundensatz von 300 DM werde jedoch der in § 13 StBGebV vorgesehene Gebührenrahmen überschritten. Daher hätte eine solche Gebühr wirksam nur schriftlich vereinbart werden können. Ob eine schriftliche Erklärung erforderlich sei, richte sich allein nach der jeweils einschlägigen Honorarbestimmung; denn diese Frage müsse sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung beurteilen lassen. Infolgedessen hätte die hier behauptete Abrede einer Zeitgebühr selbst dann schriftlich fixiert werden müssen, wenn sie im Gesamtergebnis ein niedrigeres Honorar als bei Anwendung der in § 30 StBGebV vorgesehenen Gebühr zur Folge gehabt hätte.

II.

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist nicht zu folgen.

  1. § 4 Abs. 1 StBGebV entspricht inhaltlich der Bestimmung des § 3 Abs. 1 BRAGO. Beide Vorschriften dienen allein dem Schutz des Auftraggebers. Dieser soll sich ohne schriftliche Erklärung nicht wirksam verpflichten können, dem Berater ein Honorar zu zahlen, das die nach der Gebührenordnung geschuldete Vergütung übersteigt[1].

    1. Entsprechend diesem Schutzzweck kann die Frage, ob die Vereinbarung zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten einen über das gesetzlich geschuldete Honorar hinausgehenden Anspruch begründen soll, nicht durch Vergleich mit einer einzelnen Gebührenvorschrift beantwortet werden. Vielmehr richtet sich die Beurteilung danach, was die Erledigung der gesamten Angelegenheit auf der Grundlage der Vereinbarung im Vergleich zur normierten Regelung kostet. Solange die Gebührenabrede nicht zur Folge hat, dass der Steuerberater ein höheres Honorar verlangen kann als nach gesetzlichem Gebührenrecht, ist der Auftraggeber in seinen von § 4 Abs. 1 StBGebV geschützten Belangen nicht betroffen. Dies wird auch von der Revisionserwiderung zutreffend so gesehen.
    2. Diese Zielrichtung der Vorschrift kommt auch in deren Wortlaut zum Ausdruck. Die Norm knüpft die Schriftform nicht an die Abweichung von dem Gebührenrahmen einzelner Vorschriften - hier § 13 StBGebV -, sondern stellt darauf ab, ob die Vereinbarung eine höhere Vergütung zur Folge hat. Dieser Begriff ist bezogen auf die jeweilige Angelegenheit[2]. Nur soweit die dafür vereinbarten Gebühren insgesamt das aus den gesetzlichen Vorschriften folgende Honorar übersteigen, entsteht kein durchsetzbarer Anspruch des Steuerberaters.
    3. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass erst aufgrund der vom Steuerberater erteilten Abrechnung feststeht, ob die vereinbarte oder die gesetz...

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