Rz. 117
Wann eine Vergütung unangemessen hoch ist, muss daher im Einzelfall ermittelt werden; eine pauschale Betrachtungsweise verbietet sich. Auch eine allgemein verbindliche Honorargrenze, deren Überschreitung eine Herabsetzung des Honorars erfordert, existiert nicht.[189] Für die einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände i.S.d. Abs. 2 können die Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 entsprechend herangezogen werden.[190] Als Merkmale für die Beurteilung der Angemessenheit gelten daher vor allem
▪ | der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit[191] |
▪ | die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber[192] |
▪ | die Einkommens- und Vermögenslage des Auftraggebers[193] |
▪ | die Reputation und Qualifikation des Anwalts[194] |
▪ | die Gemeinkosten des Anwalts[195] |
▪ | der Erfolg der anwaltlichen Bemühungen[196] |
▪ | die gesetzlichen Gebühren, soweit sie seit dem 1.7.2006 noch vorhanden sind.[197] |
Rz. 118
Die Äquivalenzkontrolle nach Abs. 2 gilt auch für erfolgsbasierte Vergütungen nach § 4a. Hier kommt zu den genannten Bemessungskriterien das vom Rechtsanwalt übernommene Vergütungsrisiko hinzu.[198] Allein dieser Umstand lässt es gerechtfertigt erscheinen, die gesetzliche Vergütung um ein Vielfaches und jedenfalls um ein Mehrfaches dessen zu überschreiten, was bei einer "normalen" Vergütungsvereinbarung möglich wäre.[199] Je höher das vom Anwalt zu tragende Risiko zu bewerten ist, desto weiter wird bei einem Erfolgshonorar die Grenze zu einer Unangemessenheit i.S.d. Abs. 2 zu ziehen sein.
Rz. 119
Zu beachten ist, dass eine Vereinbarung bei Abschluss durchaus als angemessen anzusehen sein und erst durch die spätere Entwicklung des Mandats unangemessen werden kann, insbesondere dann, wenn Pauschalbeträge vereinbart worden sind und es zu einer unvorhergesehenen vorzeitigen Beendigung des Mandats gekommen ist (siehe Rdn 59, 93 ff.).
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