Rz. 117

Wann eine Vergütung unangemessen hoch ist, muss daher im Einzelfall ermittelt werden; eine pauschale Betrachtungsweise verbietet sich. Auch eine allgemein verbindliche Honorargrenze, deren Überschreitung eine Herabsetzung des Honorars erfordert, existiert nicht.[189] Für die einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände i.S.d. Abs. 2 können die Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 entsprechend herangezogen werden.[190] Als Merkmale für die Beurteilung der Angemessenheit gelten daher vor allem

der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit[191]
die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber[192]
die Einkommens- und Vermögenslage des Auftraggebers[193]
die Reputation und Qualifikation des Anwalts[194]
die Gemeinkosten des Anwalts[195]
der Erfolg der anwaltlichen Bemühungen[196]
die gesetzlichen Gebühren, soweit sie seit dem 1.7.2006 noch vorhanden sind.[197]
 

Rz. 118

Die Äquivalenzkontrolle nach Abs. 2 gilt auch für erfolgsbasierte Vergütungen nach § 4a. Hier kommt zu den genannten Bemessungskriterien das vom Rechtsanwalt übernommene Vergütungsrisiko hinzu.[198] Allein dieser Umstand lässt es gerechtfertigt erscheinen, die gesetzliche Vergütung um ein Vielfaches und jedenfalls um ein Mehrfaches dessen zu überschreiten, was bei einer "normalen" Vergütungsvereinbarung möglich wäre.[199] Je höher das vom Anwalt zu tragende Risiko zu bewerten ist, desto weiter wird bei einem Erfolgshonorar die Grenze zu einer Unangemessenheit i.S.d. Abs. 2 zu ziehen sein.

 

Rz. 119

Zu beachten ist, dass eine Vereinbarung bei Abschluss durchaus als angemessen anzusehen sein und erst durch die spätere Entwicklung des Mandats unangemessen werden kann, insbesondere dann, wenn Pauschalbeträge vereinbart worden sind und es zu einer unvorhergesehenen vorzeitigen Beendigung des Mandats gekommen ist (siehe Rdn 59, 93 ff.).

[189] OLG Hamm AGS 2002, 268 = JurBüro 2002, 638; Jungbauer, FPR 2005, 396, 402.
[190] OLG Hamm AGS 2002, 268; OLG Düsseldorf OLGR 1996, 211, 212; LG Köln AnwBl 1999, 703, 704; N. Schneider, Vergütungsvereinbarung, Rn 1352 ff.; Madert/Schons, Vergütungsvereinbarung, Rn 187 ff.; von Seltmann, Vergütungsvereinbarung, Rn 175 ff.; Rick, RVGreport 2006, 441, 447.
[191] OLG Frankfurt/M. AGS 2006, 113, 115; RMOLK/Baumgärtel, RVG, 13. Aufl. 2007, § 4 Rn 12.
[192] OLG Frankfurt/M. AGS 2006, 113, 115; Hinne/Klees/Teubel/Winkler, Rn 288; RMOLK/Baumgärtel, RVG, 13. Aufl. 2007, § 4 Rn 12.
[193] Vgl. BGH 18.3.2004 – IX ZR 177/03, NJW-RR 2004, 1145; OLG Düsseldorf OLGR 1996, 211, 212; LG Köln AnwBl 1999, 703, 704.
[194] OLG Hamm AGS 2002, 268; LG Köln AnwBl 1999, 703, 704; Hartmann/Toussaint, § 3a RVG Rn 31 f.
[195] OLG Hamm AGS 2002, 268, 269; LG Köln AnwBl 1999, 703, 704; Hartmann/Toussaint, § 3a RVG Rn 29 f.
[196] OLG Frankfurt/M. AGS 2006, 113, 116; RMOLK/Baumgärtel, RVG, 13. Aufl. 2007, § 4 Rn 12; Hartmann/Toussaint, § 3a RVG Rn 29.
[197] Rick, RVGreport 2006, 441, 447, der darauf hinweist, dass die Tarife des RVG kein vorrangiges Merkmal, sondern nur eines von mehreren Merkmalen sind.
[198] BT-Drucks 16/8384, S. 12 f.
[199] So die gemeinsame Stellungnahme von BRAK und DAV vom Februar 2008, S. 5.

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