Rz. 62

Gegenüber dem Pauschalmodell bietet eine zeitabhängige Abrechnung den Vorteil, den tatsächlichen Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts vergütungstechnisch exakt widerspiegeln zu können. Auch das Modell der Zeitvergütung ist unabhängig davon zulässig, ob eine unter oder über den gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung vereinbart wird.[99] In der Praxis ist das Zeithonorar das populärste Vergütungsmodell.

 

Rz. 63

Eine Zeitvergütung ist z.B. dann sinnvoll, wenn Probleme bei der Feststellung des Gegenstandswertes auftreten oder das übernommene Mandat in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht einen hohen Arbeitsaufwand erfordert, etwa bei Fällen mit Auslandsbezug oder bei weitgehend ungeklärter Rechtslage. Gegenüber der Pauschalvergütung vorzugswürdig ist die Zeitvergütung überdies in allen Fällen, in denen der Arbeitsaufwand bei Übernahme des Mandats nicht überschaubar ist. Für den Rechtsanwalt ist die zeitbasierte Vergütung ein risikoarmes Modell; das Kostenrisiko trägt der Mandant.[100] Er ist in besonderer Weise auf die Redlichkeit und Fairness des Anwalts angewiesen. Zwar ist der Anwalt als Ausfluss seiner vertraglichen Treuepflicht zu einer effektiven und zugleich Zeit schonenden Arbeitsweise verpflichtet; sein Mandant kann die Einhaltung dieses Wirtschaftlichkeitsgebots indes nicht kontrollieren.[101]

[99] So bereits zu § 4 a.F. Henssler, NJW 2005, 1537; Hansens, BRAGO, § 3 Rn 28. Das Muster einer Stundensatzvereinbarung findet sich etwa bei Hansens/Schneider, Formularbuch, Teil 19 Rn 133; von Seltmann, Vergütungsvereinbarung, S. 130 ff.; Madert/Schons, Vergütungsvereinbarung, S. 156 ff.
[100] Vaagt, AnwBl 2006, 571, 572.
[101] Henssler, NJW 2005, 1537, 1538; Kilian/vom Stein/Rick, § 29 Rn 235; Hirtz, ZAP 18/2005, 929, 930.

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