Rz. 8

Der Gegenstandswert ist ebenso wie in § 37 Abs. 2 S. 2 und § 38 Abs. 1 S. 2 unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen (S. 2, 1. Hs.).

 

Rz. 9

Der Mindestwert beträgt 5.000 EUR (S. 2, 2. Hs.).

 

Rz. 10

Ein Wertfestsetzungsverfahren ist hier nicht vorgesehen. Das Verfahren nach § 33 ist nicht anwendbar, da es nur für deutsche Gerichte gilt, nicht aber für internationale Gerichte. Der Anwalt muss diesen Wert daher selbst ermitteln. Im Streitfall ist die vom Anwalt vorgenommene Bewertung in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge