Rz. 54

Das BVerfG kann gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegen.

 

Rz. 55

Das BVerfG hat zuvörderst die Aufgabe, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Es muss nicht hinnehmen, in dieser Aufgabe durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert zu werden.[96] Ein Missbrauch liegt u.a. vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.[97]

 

Rz. 56

In folgenden Fällen hat das BVerfG eine Missbrauchsgebühr auferlegt:

nach Verfristung unzulässige Verfassungsbeschwerde[98]
wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde[99]
substanzlose Verfassungsbeschwerde[100]
substanzlose Bagatellsache[101]
mutwillige Verfassungsbeschwerde in einer Bagatellsache[102]
unvollständige Begründung der Verfassungsbeschwerde trotz anwaltlicher Vertretung[103]
nach Veröffentlichung einer Entscheidung des BVerfG in der Fachpresse erfolglose, anwaltlich vertretene Verfassungsbeschwerde[104]
wegen Ausnutzung des BVerfG als weitere Rechtsmittelinstanz, ohne sich mit Fragen verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen[105]
unsachliche Verfassungsbeschwerde mit beleidigendem und verletzendem Charakter[106]
Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts entbehrt jeglicher verfassungsrechtlicher Substanz[107]
Bestehen auf Behandlung der Verfassungsbeschwerde nach ausdrücklichem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde[108]
Bestehen auf Behandlung der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer trotz Hinweis des Präsidialrats, dass die Beschwerdebegründung völlig unzureichend ist[109]
Bestehen auf Behandlung der Verfassungsbeschwerde trotz Hinweis auf ihre Verfristung[110]
Nicht einmal den Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Begründung genügende Verfassungsbeschwerde, die sich in sachlich nicht gerechtfertigten und mutwillig erscheinenden Wiederholungen sowie in unbelegten Vorwürfen gegenüber den Fachgerichten erschöpft[111]
Völlig ausufernde Verfassungsbeschwerde, die in weiten Teilen offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung genügt und deren enormer Umfang von mehr als 330 Seiten durch die die Bevollmächtigten unter anderem durch umfangreiche, sachlich durch nichts gerechtfertigte Wiederholungen mutwillig herbeigeführt worden ist[112]
Die geltend gemachten Rügen waren im Wesentlichen bereits Gegenstand früherer Verfassungsbeschwerden, die nicht zur Entscheidung angenommen wurden[113]
Falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände, wobei es genügt, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt; ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich.[114]
[96] BVerfG AGS 2001, 19; BVerfG NJW 1999, 1856.
[97] BVerfG NJW 1999, 1390; BVerfG AnwBl 2001, 120.
[98] BVerfG NVwZ 1985, 335.
[99] BVerfG 24.11.2009 – 1BvR 3324/08.
[100] BVerfG NJW 1986, 2101; BVerfG NJW 1999, 1390; BVerfG NJW 1996, 1273; BVerfG 15.1.2009 – 2 BvR 2487/08; BVerfG 18.6.2008 – 2 BvR 1066/08; BVerfG ZSteu 2010, R981-R982, BVerfG 27.10.2009 – 2 BvR 2300/09.
[101] BVerfG NJW 1992, 1952; BVerfG NJW 1993, 384.
[102] BVerfG NVwZ 1995, 680.
[103] BVerfG NJW 1999, 1856.
[104] BVerfG NJW 1997, 1433.
[105] BVerfG AGS 2001, 19; BVerfG AnwBl 2001, 120.
[108] BVerfG 22.5.2010 – 1 BvR 1783/09.
[111] BVerfG NJW 2010, 3150.

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