Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.11.2008; Aktenzeichen 2 Ss-OWi 513/08) |
AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.07.2008; Aktenzeichen 912 B-OWi 654 Js 16621/08 - 2046) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Di Fabio, Landau
Fundstellen
Haufe-Index 2167421 |
ZKF 2009, 66 |
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