Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.11.2008; Aktenzeichen 2 Ss-OWi 513/08)

AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.07.2008; Aktenzeichen 912 B-OWi 654 Js 16621/08 - 2046)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Broß, Di Fabio, Landau

 

Fundstellen

Haufe-Index 2167421

ZKF 2009, 66

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