Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 20.01.2009; Aktenzeichen 32 Wx 146/08)

LG Ingolstadt (Beschluss vom 14.08.2008; Aktenzeichen 12 T 2184/07)

AG Ingolstadt (Beschluss vom 26.11.2007; Aktenzeichen 11 UR II 18/00)

 

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert begründet wurde, der Präsidialrat den Beschwerdeführer auf diesen Mangel hingewiesen hat und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.

 

Gründe

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Broß, Di Fabio, Landau

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2168931

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