Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.11.2008; Aktenzeichen 2 Ss - Owi 524/08)

AG Darmstadt (Urteil vom 01.09.2008; Aktenzeichen 218 OWi 1479 Js 37652/08)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr von 500 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist sowohl mangels substantiierter Begründung als auch wegen eines Verstoßes gegen den aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG herzuleitenden Grundsatz der materiellen Subsidiarität offensichtlich unzulässig. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2600 EUR auferlegen, wenn die Verfassungsbeschwerde mißbräuchlich erhoben wurde. Ein Mißbrauchsfall liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts jeglicher verfassungsrechtlicher Substanz entbehrt (Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34 Rn. 17 m.w.N.).

Vorliegend sind die erhobenen Rügen ohne verfassungsrechtliche Substanz. Ebenso wie im Rechtsbeschwerdeverfahen ist nicht einmal ein Bemühen, den Begründungspflichten zu genügen, erkennbar. Die Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde war für den Bevollmächtigten, dessen Sorgfaltspflichtverletzung dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, offensichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Broß, Di Fabio, Landau

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2148986

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