Rz. 79

Ohne Beschwer von mehr als 200 EUR (Abs. 3 S. 1) ist eine Beschwerde unzulässig, es sei denn, die Beschwerde ist zugelassen worden (siehe Rdn 96). Ist die Beschwer von mehr als 200 EUR erreicht – was schon bei 200,01 EUR der Fall ist – dann ist die Beschwerde zulässig.

 

Rz. 80

Nun tritt als zweite Zulässigkeitshürde der Wert des Beschwerdegegenstands hinzu. Der bestimmt sich nur nach dem Beschwerdeantrag.

 

Beispiel: Fordert der Anwalt eine Wertänderung, die im Ergebnis nur zu einer Neuberechnung bis zu 200 EUR führt, dann wird schon die notwendige Beschwer (erste Stufe) nicht erreicht. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Anwalt nicht die Beseitigung der Mindestbeschwer erstrebt. Er macht sich seine Beschwerde durch seinen eigenen Antrag selbst unzulässig.

 

Rz. 81

Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist also erforderlich, dass erstens eine Beschwer an sich gegeben ist und zweitens mit dem Beschwerdeantrag auch der Mindestwert der "Beschwer an sich" überschritten wird. Beschwer und hinreichender Wert des Beschwerdegegenstands müssen zur Zulässigkeit der Beschwerde zusammentreffen.

 

Rz. 82

Die Stellung des Anwalts im Verfahren ist unerheblich. Auch wenn er in der Hauptsache selbst Partei ist und sich im Rechtsstreit selbst vertritt, hat er ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erhöhungsbeschwerde.[48]

 

Rz. 83

Bei der Berechnung der Erwachsenheitssumme von mindestens 200,01 EUR wird die Umsatzsteuer nach dem festgesetzten und dem erstrebten Gegenstandswert mitgerechnet. Damit das Gericht diese Berechnung vornehmen kann, ist die erstrebte Wertfestsetzung im Beschwerdeantrag zu beziffern. Es genügt nicht, nur eine Erhöhung des Werts zu beantragen.

 

Rz. 84

Auch muss für das Gericht klar sein, dass es sich um eine Beschwerde des Anwalts handelt, dass er also nicht seine Partei vertritt. Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen, sollte ausdrücklich erklärt werden, dass die Beschwerde vom Anwalt in eigener Sache eingelegt werde.

[48] KG Rpfleger 1962, 37.

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