Rz. 24

Insoweit im gerichtlichen Verfahren Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind, kann folgerichtig ebenfalls keine Bindungswirkung nach § 32 Abs. 1 zustande kommen, weil eine gerichtliche Wertfestsetzung ausscheidet. Dennoch gibt es Verfahren, die zwar gerichtsgebührenfrei geführt werden, in denen die anwaltliche Tätigkeit aber nach dem Gegenstandswert zu bemessen ist. Auch insoweit steht das Antragsrecht nach Abs. 1 zur Verfügung.

 

Rz. 25

Gerichtliche Verfahren, in denen Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, sind z.B. folgende:

Verfahren über die Bewilligung, Aufhebung oder Abänderung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe werden gerichtsgebührenfrei geführt; die anwaltliche Tätigkeit ist in diesen Verfahren aber nach § 23a, also nach dem Gegenstandswert, zu bemessen und auf Antrag festzusetzen;
in erfolgreichen Verfahren über eine Anhörungsrüge entstehen keine Gerichtsgebühren; die anwaltliche Tätigkeit ist hingegen nach dem Gegenstandswert abzurechnen (vgl. VV 3330, 3331);
in Verfahren über eine Räumungsfrist nach § 721a ZPO entstehen keine Gerichtsgebühren;[10]
in Erinnerungsverfahren entstehen keine Gerichtsgebühren; die anwaltliche Tätigkeit ist aber nach dem Gegenstandswert zu bemessen (vgl. § 23 Abs. 2);
Verfahren auf Gerichtsstandsbestimmung; es entstehen keine Gerichtsgebühren; die anwaltliche Tätigkeit ist aber nach dem Gegenstandswert zu bemessen;
in arbeitsgerichtlichen Verfahren nach Vorb. 8 GKG-Kostverz.; es entstehen keine Gerichtsgebühren; die anwaltliche Tätigkeit ist aber nach dem Gegenstandswert zu bemessen.
 

Rz. 26

Insoweit in Verfahren nach Vorb. 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG-KostVerz. und in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, steht das Antragsrecht nach Abs. 1 allerdings nicht zur Verfügung, weil sich die Anwaltsgebühren nicht nach dem Wert richten, sondern Betragsrahmengebühren abzurechnen sind (VV 6300 ff.). Das gilt gleichermaßen in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in denen zwar Gerichtsgebühren entstehen, der Anwalt aber auch hier Betragsrahmengebühren nach VV 6300 ff. abrechnet. Es kann weder eine Bindungswirkung an die gerichtliche Wertfestsetzung entstehen noch ist der Anwalt auf sein Antragsrecht nach Abs. 1 angewiesen.

[10] LG Berlin 20.5.2020 – 64 T 40/20, AGS 2020, 579; sinnlos daher die Ausführungen des LG Bamberg 15.4.2020 – 3 T 38/20, AGS 2020, 484.

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