Rz. 47

Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs (§ 8 Abs. 1) ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Festsetzungsantrag. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 gelten folgende Fälligkeitstatbestände für alle gerichtlichen Vergütungen nach dem RVG:

die Erledigung des Auftrags (§ 8 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.),
die Beendigung der Angelegenheit (§ 8 Abs. 1 S. 1, 2. Alt),
der Erlass einer Kostenentscheidung (§ 8 Abs. 1 S. 2, 1. Alt),
die Beendigung des Rechtszugs (§ 8 Abs. 1 S. 2, 2. Alt.).

Siehe im Einzelnen § 8 Rdn 1 ff.

 

Rz. 48

Nach § 9 ist der Anwalt jedoch berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss zu verlangen. Dem steht Abs. 1 S. 1 nicht entgegen. Wohl verhindert die Vorschrift, dass der Anwalt das Verfahren nach Abs. 1 einleitet, nur um eine zuverlässige Berechnungsgrundlage für seinen noch nicht fällig gewordenen Vergütungsanspruch zu gewinnen. Für die Geltendmachung eines Vorschusses gegenüber dem Auftraggeber ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf der Grundlage einer Schätzung in die Abrechnung einzustellen.

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